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Jeschurun · 1858-02-01 · Heft 5 (Februar 1858) · p. 262

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 5 (Februar 1858)
Article
Synagogen- und Gebete-Ordnung für die israelitischen Cultus-Gemeinden der Pfalz
Date
1858-02-01
Page
262 (sequence 12)
Language
German
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262 Synagogen v und Gebete - Ordnung ganz abgesehen von ihrem Inhalte — ausdrücklich auf Grund ihrer illegalen Entstehung verwerfen. Zn hohem Grade erfreulich wäre es nun, wenn dieser neuen Synagogen- und Gebeteordnung nichts weiter als eben die hier besprochene formale Illegalität entgegxnstünde, sic sich vielmehr im Ucbrigen ihrem Inhalte nach einer völligen Gesetzlichkeit erfreute. Es würde sodann jener Protest um so schlagender für dies geheiligte Recht religiöser Selbstständigkeit der Gemeinden in die Schranken treten und um so entschiedener diese so wichtige Prärogative der jüdischen Religionsgemeinde für alle Zukunft retten. Leider ist dies^jedoch nicht der Fall. Leider steht ihr Inhalt vor dem Forum der cultüellen jüdisch religiösen Gesetzlichkeit ebenso gerichtet da, wie die Art ihrer Entstehung gegen alles Recht des jüdisch religiösen Gemeinwesens verstößt. Was unsere religiösen Codices gebieten, wird hier vermittelst bezirksamtlichen Befehls verboten, was unsere religiösen Codices verbieten , wird hier bezirksrabbinerlich befohlen, und vieles derartiges ist wieder in einer solchen Fassung gegeben, daß der Willkühr der mit der Ausführung Betrauten jegliches Verstandniß frei steht.׳ Bestandtheile unseres Gottesdienstes, deren Sanktion nach Jahr- Hunderten zählt und die von Allem, ׳ was nur Autorität im rcligionsgesetzlichen Kreise des Zudenthums heißt, so wie vom weitverbreitetsteu Usus getragen sind: Eschu Mekoman, Barne Madlikin, Pitum Haktoreth, Schir Haschirim, Koheleth, Ruth, sämmtliche Piutim vor Schemonch Esrah, und wo ein gehöriger Choral-Gesang besteht, über- Haupt alle Piutim des ganzen Jahrs bis auf 4 bis 5 Stück, werden ohne weiteres gestrichen, — dagegen soll in allen Synazogen - Gemeinden ein regelmäßiger Choral-Gesang cingeübt und eingeführt werden, woran sich insbesondere auch die Jugend beiderlei Geschlechts zil bcthciligen hat!!! (Art. 35. 57.) Solche Bestimmungen richten sich selbst. Hinsichtlich des Abschlagens der Weiden — dieses altehrwürdigen, von den Propheten stammenden Brauchs — י— מנהג גביאים des Sitzens auf der Erde am 9 Ab, des Stehens auf Strnm-- pfen an diesem und dem Bersöhnungstage, so wie der Kohauim beim Priestersegen, wird nicht das Vermeiden jedes nberfiüssigen Geräusches bei dem Erster» gefordert, das Sitzen aus

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