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Jeschurun · 1858-02-01 · Heft 5 (Februar 1858) · p. 261

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 5 (Februar 1858)
Article
Synagogen- und Gebete-Ordnung für die israelitischen Cultus-Gemeinden der Pfalz
Date
1858-02-01
Page
261 (sequence 11)
Language
German
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für die tsraelittschen Cultus« Gemeinden der Pfalz. 2:6t worden, bevor dieselbe den Gemeinden Behufs Darthnung ihrer Ansicht und Willensmcinung vorgelegt war, begründet, dann aller-' rings kann — wenn die Synagogen-Ausschüsse der Pfalz ihre hohe!und heilige Pflicht nicht verkennen — der Erfolg dieser ״hinausgegeberen" neuen Synagogen - Ordnung nur der Eine sein. Dann sind sie es vor Gott und ihrem Gewissen schuldig, sich einmüthtg zur Wahrung der religiösen Gerechtsame der von ihnen vertretenen Gemeinden zu erheben und den entschiedensten Protest gegen das illegale Verfahren der Herren BcziikSrabbtner einzulegen und diese ״neue Synagogen - und Gebete - Ordnung" — ganz abgesehen von ihrem Inhalte — rein schon auf Grund ihrer illegalen,!das unveräußerliche heiligste Recht der Gemeinden völlig außer Acht 'lassenden Entstehung, entschieden zu verwerfen. Nach dem innerhalb des jüdisch-religiösen Gemeinwesens geltenden und durch keinen Machtspruch zu beseitigenden synagogalm Rechte sind die Gemeinden selbst die erste Stelle,, an welche sich die Rabbinen zu wenden haben, wenn ihnen die Feststellung einer neuen gottesdienstlichen Ordnung nothwendig erscheint. Ihre, der Gemeinden, Zustimmung haben sie zuerst cinzuholen und dann erst die Genehmigung der Regierung nachzusuchen, wenn diese für solche Angelegenheiten rein inneren jüdischen Interesses überall nöthig erscheint. Denn in den allermeisten Fällen dürfte die Genehmigung der Regierung für solche Akte von dieser selbst als völlig überflüssig erkannt werden. Welches staatliche Interesse dürfte auch nur im Entferntesten davon berührt werden, ob in den jüdischen GotteS- Häusern nach dieser oder jener Synagogrnordnuug gebetet wird. Die Sache aber auf den Kopf stellen und eine neue Synagogenordnung mit Genehmigung der Regierung ohne vorgängige Zustimmnng der betreffenden -Gemeinden einführen wollen, heißt die geheiligtste Prärogative der jüdischen ReligionSgemcinden, die älteste und festeste Gcnndsänle des jüdischen HMgchumS mit Füßen treten; und ein stillschweigendes Dahinnehmen eines solchen Verfahrens heißt aller künftigen Willkühr und allen künftigen Uebergriffen Thür und Thor öffnen. Wollen daher die pfälzischen jüdische«:Gemeinden und ihre Vertreter nicht die schwerste Verantwortung für alle Zukunft auf sich lad.en, so müssen sie diese ״neue Synagogen- und Gebcte-Ordnung"

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