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Jeschurun · 1858-02-01 · Heft 5 (Februar 1858) · p. 260

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 5 (Februar 1858)
Article
Synagogen- und Gebete-Ordnung für die israelitischen Cultus-Gemeinden der Pfalz
Date
1858-02-01
Page
260 (sequence 10)
Language
German
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260- Syriagützeu - unk Ochet? ׳-- Ordnung daS hat man ihnen nicht gesagt. Ob sie ihnen lediglich p\x Rückäußerung ihrer -Ansicht darüber hinausgegeben worden? Ob sie ihre Gemeinde zusammenbernfen sollen und deren Meinung darüber einzuholen haben? Oder ob sie ddn Versuch machen sollen, stillschweigend diese neue Synagogen-Ordnung einzusühren und erst zu sehen wie viel und von welcher Seite und'mit wie viel zu fürchtendem oder nichtzufürchtendem Einfluß ein Oppositionsgeist sich kund thun werde? Darüber haben die Herren Bezirksrabbiner für gut befunden die Synagogen-Ausschüffe nicht aufzuklären. Sie haben ״beschlossen", die neue Ordnung ihnen ״hinauszugeben" und den ״Erfolg" abzuwärlen! Wenig wundern würde es uns, wenn die Synagogen-Ausschüsse sich die letztere Alternative als die beabsichtigte herausdeuten würden, den praktischen Versuch mit der Einführung zu machen» Denn, wenn mau eine Verordnung ,/hinausgiebt", um den ״Erfolg" abzuwarten, so ergiebt sich diese Auffassung als die zunächstliegende. Welche Stellung überhaupt die Synagogen-Ausschüsse in dem jüdischen Gemeinde-Organismus der Pfalz eümehmeu, ob sie den Gemeinde-Vorstand bilden, wissen wir nicht. Jedenfalls sind sie nicht die Gemeinde selbst, sind nur eine Repräsentanz der Gemeinde. Zn welcher Weise sie nun auch den ihnen-nüt dem bezirks-rabbinatlichen Schreiben gegebenen Auftrag, auffnsscu mögen, gebe Gott, daß sie das Eine nicht vergessen, daß sre nicht die Gemeinde bilden und daß die Gemeinde und nur hie Gemeinde in letzter Instanz über die Annahme cmer neuen Synagogen - Ordnung zu entscheiden berufen ist. Vorstand?, Ausschüsse oder unter welchem Namen sonst die Repräsentanz jüdischer Gemeinden dastehen möge, sind stillschweigend nur zur Ausführung der bestchenden Ordnungen berufen. N c u r Ordnungen ~~ selbst wenn sse nach dem religiösen Gesetze zulässig sind — können nur durch die Gemeinde selbst oder durch die von dieser speziell dazu Beauftragten beschlossen werden. Vorstände, Ausschüsse re. rc. als solche für sich allein sind dazu eben so wenig als die Rabbiner; berufen. Das hat auch die erleuchtete k. Regierung der Pfalz vollkommen dadurch erkannt, daß sie di? Herren Bezirksrabbim-c auf ein Benehmen mit den G.e m e i n d e n und nickt mit den Vorständen und Ausschüssen derselben verwiesen. - Ist sedoch יו.nfere Voraussetzung, daß für diese neue Synagogen- und Gebcte-Ororrung hie Genehmigung der f. Regierung nachgesucht

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