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Jeschurun · 1858-02-01 · Heft 5 (Februar 1858) · p. 259

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 5 (Februar 1858)
Article
Synagogen- und Gebete-Ordnung für die israelitischen Cultus-Gemeinden der Pfalz
Date
1858-02-01
Page
259 (sequence 9)
Language
German
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ffl* die israelitische» C«ltus - Gemeinde» ״der Pfalz. 259 in der jüngsten Zeit in so weiten Kreisen die christlichen Gcmüther bewegt, zeigt ja zur Genüge, wie auch in christlichen Kreisen die Autonomie der Kirchengemetnden ihrer Geistlichkeit gegenüber keines- Wegs null ist und auch dort die Geistlichkeit keineswegs befugt sei, ohne Weiteres ihren Gemeinden Gebetstücke hinein und hinaus zu dekretircn und ein plein pouvoir in Gestaltung ihres Gottesdienstes zu üben. Wo ja eine Regierung zu einem Einschreiten in innere jüdische Eultus - Angelegenheiten voraugcgangen, oder Rabbineu und Vorstände zu einem solchen unbefugten Einschreiten ermächtigt hat, da kann man immer Zehn gegen Eins voraussetzen, ,daß sie es ganz bona fide gethan. Man hat sie über die wirklichen jüdischen reltgtösen Verhältnisse getäuscht, man hat ihr über das, was jüdischreligiöses Recht und jüdisch-religiöse Competenz bedeutet, irrige Ansichten gegeben, oder man hat ihr die jüdischen Zustände so trostlos verlästert, daß sie eine rettende That zu übe» vermeinte, indem sie unbefugte Eingriffe in jüdische Heiligthümer gestattete. Eine über die wahren religiösen Rechtsverhältnisse der jüdischen Cultusgemeinden aufgeklärte Regierung wird jederzeit die Gemeinden in ihrem Rechte schützen und ihnen eine Autonomie erhalten wissen wollen, auf welcher das ganze Gebäude des jüdischen Gemeindeheiligthums von jeher beruht. Ob die israelitischen Cnltus-Gemeinden der Pfalz ihre Stellung zu dieser ihnen ״hinausgegebenen Synagogen- und Gebete-Ordnung" begreifen werden, ob sic sich überall ihres Rechtes und bei solcher offenbaren Nichtachtung desselben ihrer vorgemeffencn Pflicht bewußt sein und in diesem Bewußtsein handeln werden, wissen wir nicht. So viel ist gewiß, das kurze diktatorische Amts-Ausschrciben, mit welchem die Herren Bczirksrabbiner ״ihre Synagogen- und Gebete- Ordnung" an die Gemeinden ״hinausgegeben" haben, dürste wenig geeignet sein, sic über ihre Rechte und Pflichten in dieser Beziehung aufzuklären. Man hat sie ihnen eben nur einfach ״hinausgegeben", und will den ״Erfolg" abwartcn. So verstehen die Herren Bezirksrabbiner das ״Benehmen mit den einzelnen israclitischcu Cnltus- .gemeinden", welches ihnen von dem Gerechrigkettssinnc ihrer erleuchtcten Regierung zur Aufgabe gemacht worden. Was die Synagogen- Ausschüsse mit der hinausgegebenen Ordnung unternehmen sollen,

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