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Jeschurun · 1858-02-01 · Heft 5 (Februar 1858) · p. 255

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 5 (Februar 1858)
Article
Synagogen- und Gebete-Ordnung für die israelitischen Cultus-Gemeinden der Pfalz
Date
1858-02-01
Page
255 (sequence 5)
Language
German
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255 für die israelitischen CultuS - Gemeinden der Pfrtz. Fassen wir aber diese Vorgänge richtig auf, verstoßen wir mit threr Auffassung nicht gegen die Wahrhüt der thatsächlichen Wirklichkeit, dann in der Thal ist es hohe Zeit, daß die jüdischen Gemeinden der Pfalz sich gegen eine solche Anmaßung ihrer Rabbinen erheben und einmüthig für ihre geheiligtsten, unantastbarsten Rechte einstehen. Dann in der That ist es hohe Zeit, daß sie selbst sich mit dem Bewußtsein ihres Rechtes durchdringen und ihre Rabbinen in die Schranken ihrer Befugnisse zurückweiscn. Nicht zu Gesetzgebern, zu Ge'setzlchrern sind die Rabbinen berufen; es wohnt ihnen im Kreise der jüdischen Gemeinden keinerlei legislatorische Kraft b.ei. ''Sie können den Gemeinden nichts gebieten und : nichts verbieten, sie haben nur zu lehren, was nach dem religiösen Gesetze geboten und verboten ist. Sie können den Gemeinden keine neuen Dorschriften machen. Neue Ordnungen, so weit sie überhaupt nach dem jüdisch religiösen Gesetze zulässig sind, können nur durch; fretwillige Entschließung der Gemeinden Verpflich-; tüngskraft erhalten. Es giebt keine Autorität, die in religiösen Dingen einer jüdischen Gemeinde neue Vorschrtften machen kann. Neue Ordnungen, die den sanktiontrten : religiösen Vorschriften zuwider sind, sind überhaupt null und nichtig ugd können in jüdischen Gemeinden überhaupt keine Gesetzeskraft erhalten. ׳Neue Ordnungen, die nach dem religiösen Gesetze zulässig sind, kann nur di^ Gemeinde sich selbst auserlegen. Sie soll eine jede solche neue Bestimmung nicht ohne : Zuziehung des Rabbiners treffen, damit dieser prüfe und erkenne, ob die neue Bestimmung nichts gegen das religiöse Gesetz enthalte, :: zu dessen Interpret nno Lehrer er bestimmt ist. Ja, wo ein Nabbiner oder sonst ein anerkannter Gesetzeskundiger sich befindet, ha-! den neue Bestimmungen der Gemeinden so lange nicht die volle Gesetzeskraft, so lange dieselben nicht den! Rabbinen oder dem sonstigen Gesetzeskundigen zur Prüfung und Benrtheilung vorgelegt sind. Allein viel eher kann eine Gemeinde sich ohne den Rabbinen, als der Rabbine ohne die Gemeinde ihr neue Bestimmungen vorschreiben. Diese religiöse autonome Selbstständigkeit der jüdischen Ge-׳

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