Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1858)
- Article
- Synagogen- und Gebete-Ordnung für die israelitischen Cultus-Gemeinden der Pfalz
- Date
- 1858-02-01
- Page
- 253 (sequence 3)
- Language
- German
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253 für Me israelitischen CnltuS-Gemeinden der, Pfalz. die Einführung erst von vorgängigem Einvernehmen mit den Gemeinden abhängig gemacht; ä) und daß die Bezirksrabbiner, selbst nach dieser erhaltenen Weisung nicht-, wie zu erwarten gestanden wäre, mit loyaler Offenheit-ihren Entwurf lediglich als solchen ihren Gemeinden zu Vorläge gebracht haben, um darüber nun, wenigstens nachträglich, ihre Ansicht zu vernehmen, sondern -daß sie die Synagogen-Ordnung an die Synagogen-Ausschüsse einfach mit der Einladung hinausgegeben haben, innerhalb drei Monaten über den Erfolg zn berichten. Diese, Aktenstücke sind zw charakteristisch und zugleich von einer so erfreulichem Kürze, daß wir sie hier vollständig wiederzugebrn im Stande sind : I. Speyer, 2. Oktober 1857. Im Namen S, Mas. deS Königs! Die Einführung einer gemeinschaftlichen Synagogen- und Gebete-Ordnung für die sämmtlichen israelitischen Cultus - Gemeinden der Pfalz betreffend. Die Beilagen des Berichtes im rubrizirten Betreff vom 3. vorigen Monats folgen mit dem Auftrag zurück, dem Bezirksrabbiner ... . zu eröffnen, daß die vorgelegte Synagogen- und Gebets- Ordnung in ihrer neuen Redaktion keinen Anlaß zu einer weiteren Erinnerung von Seite der unterfertigten Stelle gibt. ׳ Jedoch muß es den Bezirksrabbiuen anheim gestellt werden, diese neue Synagogen- und Gebets-Ordnung im Benehmen mit den einzelnen israelitischen Cultnsgemcinden allgemein einznführen. Jedenfalls ist diese Einrichtung als eine provisorische Maßregel zu betrachten. Nach Ablauf eines halben Jahrs hat der Bezirksrabbin er . . . ., benehmlich mit den übrigen Beztrksrabbinaten sich über den Erfolg.dieser Maßregel aufklärend zu, äußern. K. Bayerische Regierung der Pfalz. II. An sämmtliche verehrliche Synagogen »Ausschüsse der israelitischeu Gemeinden der Pfalz! Die Unterzeichneten Bezirks»Rabbiner der Pfalz haben nach rs *