Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1858-02-01 · Heft 5 (Februar 1858) · p. 252

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 5 (Februar 1858)
Article
Synagogen- und Gebete-Ordnung für die israelitischen Cultus-Gemeinden der Pfalz
Date
1858-02-01
Page
252 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2932754-2932849-2932855-2941989--03372-2942056
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

252 , . Synagogen- und Gebete - Ordnung . in jüdischem Kreise weder eine Vergangenheit noch eine Zukunft habende hierarchische Bureankratie diese beklagenswerthe Crschlaf- 1mg und Unkenntniß benutzt,' um in dem Trüben dieser Zustände ihren Fischzusll Pctri zu halten, die Geltendmachung jeder subjektir-cn Einfälle in unsere Hetligthümer, sowie die Spaltung in unsere Gemeinwesen zu säen, — sw lange wird es unabweisbare Pflicht bleiben, diejenigen Wahrheiten und Grundsätze immer wieder und wieder nachdrücklichst hervorzuhebcn, bte% unsere Heilig-- thümer, unsere Gemeinden, alle Glieder unserer religiösen Genosscnschaft in weiten Kreisen vor Ucbergrjffen einer unberechtigten Willkühr zn schützen berufen sind und deren allgemeine Wiederanerkennung allein den Boden zu sichern vermag, aus welchem die gedeihliche Entwickelung zu allem. Guten und Wahren in jüdischem Kreise wieder möglich wird. Sehen wir diese allerneuestc ״Synagogen- und Gcbete-Orduung" einmal an, so scheint hier wiederum die beklagenswerthe Thalfache vorzuliegen, daß vier Bezirksrabbiner einer Provinz die Absicht gehabt haben, den Gemeinden ihres Kreises eine Synagogen- und Gebete-Orduung, mit einfacher Genehmigung der Regierung, zu oktroytren, ohne dieselbe auch nur vorgäugig mit den Gemein den, die sie betrifft, zu berathcn! Wir sagen ״scheint"; denn wir kennen die Geschichte dieser ״Ordnung" nur ׳aus der uns vor-- liegenden ״Ordnung" selbst und den beiden Stücken, die ihr voranstehen. . Diese beiden Stücke, eine k. Regierungsverfügung vom 2. Oktober v. Z. und ein kurzer Bezirks -Nabbinats- Erlaß ״an sämmtliche verehrliche Synagogen - Ausschüsse der israelitischen Gemetnden der Pfalz" lassen uns aber mit mehr als bloßer Wahrscheinltchkett annehmen, n) daß die vier Bezirksrabbiner eine von ihnen entworfene Synagogen- und Gcbete-Ordnung der k. Regierung zur Geuehmigung vorgelegt haben, ohne dieselbe zuvov-ihren Gemeinden znr Annahme vorgelcgt zu haben; b) daß die Rabbinen die Absicht gehaßt hatten, diese Ordnnng nach eingeholter Neglerungsgcnehmignug einfach den Gemeinden als beschlossenes Dekretum hinauszugeben; v) daß aber eine k. Negierung loyaler als diese israelitischen Geistlichen, bas Recht religiöser Autonomie der Gemeinden achtend,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.