Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1858)
- Article
- Deutschland : Frankfurt [Nachricht]
- Date
- 1858-01-01
- Page
- 212 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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212 scheinlich, daß auch das Wenigere nicht erreicht werde. Der Redner - erinnert daran, daß die gesetzgebende Versammlung von 1852 und 53 die Rechte der Stadt und der Becheiligten durch einen kräftigen Protest gewahrt habe. Das Gesetz aber habe sie angenommen, weil sie jedes Widerstreben den Betheiligten verderblich erachtete. Das Gesetz sei übrigens weiter gegangen, als man von manchen weiten wünschte. So z. B. habe eine andere Behörde (das 51r-Colleg) damals den Inden als Gemeinde das Wablrecht zuerkennen wollen. Redner wünscht gleichwohl, daß der jetzige Antrag noch weiter ausgedehnt werden könnte. Mein er erwartet von demselben keinen Erfolg; die nämlichen Verhältnisse, die damals hindernd im Wege standen, seien auch jetzt noch vorhanden. Dennoch stimmt er für dessen Zulässigkeit ohne vorgängige Prüfung. Die Antwort des Senats, der besser wissen müsse, wie weit diese Besorgnisse gegründet seien, werde Anlaß zu weiterer Erwägung geben. — Hr. Vice-Präsident de Vary erwartet nicht den geringsten Erfolg von dem Antrag, Angesichts des bekannten Vundesbeschlnsses. Man rufe dadurch nur Hoffnungen hervor, die nicht erfüllt werden könnten. — Hr. Schmidt findet diese Besorgnisse grundlos. Wenn der Bundestag verlange, daß die israelitischen Bürger die Steuern bezahlen, unsere Staatspapiere versilbern und das Vaterland vertheidigen helfen, so werde derselbe auch einer Erweiterung ihrer Rechte nicht entgegen sein. — Hr. Dr. Fried leben bedauert, daß das Thema der Gleichstellung aller Staatsbürger im Jahre 1857 noch abgehandelt werden müsse, und nicht längst in Fleisch und Blut her Regierungen und Völker Deutschlands übergegangen sei. Er weist daraus hin, daß der Bund das Gesetz von 1849 nur als nicht legal zu Stande gekommen und daher ungültig erklärt, Aenderungen ans dem Wege des'Art. 50 der Constitutions-Ergänzungsacte aber nicht ausgeschlossen habe. Der Bundestag habe keine Beschränkung in Bezug auf Volksvertretung uitb Richter amt verlangt, also sei keine Eollision zu fürchten. Der Antrag gehe nicht auf völlige Gleichstellung, weil dieß erfolglos gewesen wäre. Jene beiden Fragen aber seien interna und collidirten nicht mit der Bundesverfassung, die ja vielmehr im Art. 16 den Israeliten Hoffnungen auf Gleichstellung erweckt habe. Ein Schriftsteller habe gesagt: ״wenn andere Völker sich erheben und die Freiheit erringen, bekommen die Deutschen die Schläge". Man könnte hinzusetzen: Die Juden bekommen noch separate Schläge. Man nimmt ihnen wie uns Preßfreiheit, Schwurgericht u. s. w.; man nimmt ihnen aber auch angeborne Rechte. Der Senat habe 1852 nur gezwungen nachgegeben. Der Redner findet nicht, daß der Antrag so geringe Aussicht auf Erfolg habe. Man müsse ihn mit zuversichtlicher Erwartung an den Senat hinüber geben, und nicht abschwächen, indem man ihn gleichsam als todtgebornes Kind ansgebe. Hr. Dr. I u ch o verbreitet sich über die Auslegung, welche der Bnudestagsausschuß den Artikeln 46 der Wiener Congreßacte, 61 der Wiener Schlnßacte und 5 der Constitutions-Ergänzungsacte gegeben, erwähnt der Petition der.sogenannten 12 Mohren, motivirt wiederholt seine geringe Hoffnung, und weist den Tadel gegen die gesetzgebende Versammlung von 1852 und 53 zurück. — Hr. Dr. Sch lc mm er'bemerkt, daß die Versammlung von 1853 auf Antrag des Hrn. Dr. Jncho jene Rechtsverwahrung eingelegt, welche weiter gegangen, als der jetzige Antrag, indem sie das Gesetz vom 20. Februar 1849 als fortwährend zu Recht bestehend erklärte. — Hr. Dr. Fester beantragt als Zusatz zum Friedleben'scheu Anträge: daß auch die Beschränkungen des §, 6 im organischen Gesetz vom 12. September 53 und §. 6 des organischen Gesetzes vom 16. September 56 aufgehoben werden. (Diese §§. schließen die israelitischen Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung von der Theilnahme an der Wahl der Senatoren, Mitglieder des Bürgercollegs und Richter aus.) — Hr. Dr. Reinganum sieht nicht ein, warum das Gesetz von 1853 eine ewige, starre, orthodoxe Bibel, ein Evangelium sein sollte. Der Bundestag sei eigentlich itur gegen die Wählbarkeit der Inden zu Senatoren und Bürgermeister gewesen. Der ״Antrag werde vielleicht doch wenigstens die Zulassung von 5 statt 4 Juden im gesetzg. Körper bewirken, da ja auch die 45 auf 57 gestiegen seien. In Preußen, Belgien, Frankreich, England u. s. w.