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Jeschurun · 1858-01-01 · Heft 4 (Januar 1858) · p. 211

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 4 (Januar 1858)
Article
Deutschland : Frankfurt [Nachricht]
Date
1858-01-01
Page
211 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Zefchurun Vierter Jahrgang. Seibtatt zum Januarheft. Ausgegeben den 1. Januar 1858. In dieses Beiblatt werden Inserate zu 9 kr. pr. Zeile oder deren Nauru ausgenommen. Deutschland. Frankfurt, 30. November. Erster Gegenstand für die heutige Sitzung der gesegebenden Versammlung war der Antrag des Hrn. Dr. Friedleben: Erweiterung der staatsbürgerlichen Rechte der Israeliten betreffend. Der'Antrag bezieht sich Zunächst auf die §§. 3 und 4 des organischen Gesetzes vom 12. September 1853, wonach von dem Wahlcölleg nicht mehr als vier israelitische Bürger in die gesetzgebende Versammlung gewählt werden dürfen, und zu Richterstellen nur christliche Bürger der Stadt und der Landgemeinden wählbar sind. Der Antragsteller geht auf das die völlige Gleichstellung der Israeliten aussprechende Gesetz vom 20. Febr. 1849 und den Bundcsbeschluß vom 12. August 1852 zurück, durch welchen dieses Gesetz aufgehoben, zugleich aber wegen etwa nöthiger oder wünschenswerther Verfassnngsveränderungen aus den durch die ConstitutionS - Ergänzungsacte vorgeschriebenen Weg verwiesen wurde. Der Senat habe später das organische Gesetz vom 12. September 1853 vorgelegt, und sich dabei auf die Rücksichten für das öffentliche Wohl und die Billigkeit berufen. Das Gesetz gehe aber weiter, als es das öffentliche Wohl (worunter vermuthlich die Vermeidung eines Conslikts mit dem Bundestage gemeint gewesen) erforderte. In andern Staaten sei die Theilnahme der Israeliten an der Gesetzaebung und dem Richteramt nicht beschränkt, und auch hier liege keine äußere NöLhigung dazu vor. Die gesetzgebende Versammlung habe seiner Zeit jenes Gesetz nicht gebilligt, sondern nur aus vermeintlichen Nützlichkeitsgründen in Bausch und Bogen angenommen, ebenso wie man 1854 das organische Gesetz en bloc annahm, um nicht die Verfassungsänderungen zu gefährden. Jetzt, wo diese Gesetze eingeführt und in Wirksamkeit seien, bestehe kein Grund zu solchen Besorgnissen mehr. Die Vertreter der Bürgerschaft wahne die Pflicht, hierin die Jnitia- Live zu ergreifen. Die Wahl der Volksvetreter und Richter sei mir durch das Vertrauen auf der einen und Tüchtigkeit auf der andern Seite bedingt, nicht durch die Religion. Der Gewählte vertrete die Gesammtbürgerschaft, nicht seine Confession; der Wähler dürft nicht beschränkt sein. Die Wahl eines Israeliten zum Richteramt sei um so unbedenklicher, seitdem durch Beseitigung des confessionellen Eides und des kirchlichen Eherechts die Richter nicht mehr mit christlichen kirchlichen Gegenständen in Berührung kämen. Der Antrag geht schließlich dahin, daß auf verfassungsmäßigem Wege die Beseitigung der beiden erwähnten Beschränkungen bewirkt werde. — Nach Eröffnung der Berathnni über die Zulässigkeit des ״Antrags äußerte Herr Dr. Jucho: -Der Antrag sollte eigentlich noch weiter gehen und die vollständige Wiederbelebung des Gesetzes von 1849 verlangen, dessen rechtlichen Fortbestand der Senat selbst anerkannt habe. Es sei aber wahr-

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