Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 2 (November 1857)
- Article
- Ein Stück Zeitgeschichte
- Date
- 1857-11-01
- Page
- 86 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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86 Jüdisches Gemetndcwesen. Herr Red acteur! Zur Orientirung meiner Glaubensgenossen in dem vom Tagesboten in Böhmen zuerst gebrachten, später aber auch in andere geschätzte Zeitschriften übcrgegangenen Berichte in Angelegenheit des Nichtbeschnetdungs-Prozesscs in Horte finde ich mich verpflichtet, aufmerksam zu machen, daß keineswegs, wie der Correspondent im Tagesboten glauben machen will, in dem Statthalterei-Erlasse der freien Willkühr in Hinsicht der Beschneidung Thür und Thor geöffnet, sondern vielmehr gleich eingangs des Erlasses sich die löbliche hohe Statt- Halterei - Behörde gegen jede Entscheidung in religiöser Beziehung verwahrt, und nur bei dem nun bereits sieb e n Jahre alten Kinde jede Einflußnahme verweigert, womit aber keineswegs für einen ähnlichen etwa Vorkommen sollenden Fall ein Quilibet sretgestellt ist. Möge daher jeder Unbefangene sich hüten, durch eine irrige Interpretation des erwähnten Erlasses zur Nachahmung jenes reltgionswtdrigen Verfahrens sich verleiten zu lassen, umsoweniger, als gewiß vom hohen k. k. Cultusmtntstertum bald eine endgiltige Entscheidung für die Zukunft als Norm zu erwarten steht, wozu bereits die nöthigen Schritte gemacht worden. Horic in Böhmen, im August 1557. Dr. Adolph Ehrentheil, Rabbiner. Wir haben in Vorstehendem unsere Ansicht über die Beschneidungsangelegenheit dargelegt. Wir halten es um der Sache willen nicht für überflüssig, daraus hinzuweisen, wie diese Ansichten nicht erst bei dem hochkirchlichen Barometerstände der heutigen Zeitrichtnng gezeitigt sind. Schon im Jahre 1843 — das ganz andere politisch-kirchliche Strömungen kannte, — hatte ein hiesiger israelitischer Bürger die Beschneidung seines neugeborenen, gesunden Knaben unterlassen. Das damalige hiesige Raböiuat fat) sich dadurch veranlaßt, Gutachten von vielen Rabbincn und Theologen — unter anderen auch von Unterzeichnetem, der damals Landrabbincr zu Emden war — einzuholen. Unsere damalige Antwort lautet: