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Jeschurun · 1857-11-01 · Heft 2 (November 1857) · p. 84

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 2 (November 1857)
Article
Ein Stück Zeitgeschichte
Date
1857-11-01
Page
84 (sequence 23)
Language
German
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84 ZüÄschÄ GcmMönv'ifeii. Es MM Uns überäfl Weder stätthaft noch' heilbviug'snb', Lie JntervestMüg der Regierung ünd Mer BdhöröM׳ ttf die fnnc'm religiösett Angelegenssetten jüdischer Gemeikiden zu provoeiren. Weder cömpete'nt noch fähig dürften Regierungen zu derartigen Einschreitnngen, Verfügungen und Entscheidungen sein. Wenn selbst hinsichtlich dtr Angelegenheiten der eigenen Confession stch die Competenz der Regierungen meistens nur auf das jus circa sacrä beschränkt und sich keineswegs in sacra erstreckt, um wie viel weniger dürfte eine solche Competenz hinsichtlich der inner» Angelegenheiten einer ihnen völlig fremden Religiostsgenvssenschaft sein. Ohnehin sind ja hinsichtlich jüdisch-religiöser Fragen Regierungen und deren Behörden völlig außer Stande, sich durch eigene Einsicht ein zureichendes Urtheil zu bilden und demgemäß auf Grund eigener UeberzeUgung einzuschreiten. Es fehlt ihnen meist sogar eine hinlängliche Kenntniß von Personen, Sachen und Zuständen, als daß sie sich mit einiger Beruhigung Gutachten Sachverständiger einholen köunten. Sie laufen immer Gefahr mit bester Absicht fehl zu gehen, ja im einseitigen Interesse mißbraucht zu werden. Wir würden daher in allem und jedem Falle vor jeder Initiative warnen, die Angelegenheiten des inner» jüdischen Interesses zur Entscheidung der Regierungsbehörden bringt. Nur nothgedrungen und zur Vertheidigmig der durch Regierungseinschrettungen bereits gefährdeten eigenest Gewissensfreiheit sollte man — so weit unsere Einsicht reicht — vor Regierungsbehörden in tnnern religiösen Angelegenheiten des jüdischen Gemeindewesens plaidiren. Hat freilich eine Regierung, sei es aus eigener Veranlassung, oder durch einseitige ״Anträge provocirt, eine der inner« jüdischen Angelegenheiten bereits, wie man spricht, in die Hand genommen, so bleibt den Betreffenden nichts übrig, als durch Darlegung der Sachverhältnisse der Behörde eine wahrheitsgeireue Einsicht zu ermöglichen und einen Spruch der Gerechtigkett zu erbitten. So haben Reform anstrebende Insinuationen seit etwa 50 Jahren das Judenthum und die Juden manchen Regierungen so lange als unmündig und der erziehenden Curatel bedürftig geschildert, daß nun vielerorts Negierungen bona fide innere jüdischreligiöse Angelegenheiten in die Hand genommen, und einen umgestaltenden Einfluß zu üben begonnen, den sie stch sicherlich nicht erlaubt haben würden, hätten sie auch nur entfernt geahnt, ׳welche«

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