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Jeschurun · 1857-11-01 · Heft 2 (November 1857) · p. 80

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 2 (November 1857)
Article
Ein Stück Zeitgeschichte
Date
1857-11-01
Page
80 (sequence 19)
Language
German
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80 Jüdisches Gemeindewesen. ־ gesetzt sind;wie wir dasselbe mit allen uns zu Gebote stehenden geistigen Waffen bekämpfen; wie wir, eben wir in den Bestreb!!,:- gen des sogenannten modernen JudenthumS ein Htneintragen hierarchischer Formen in die göttlich freie, autonome jüdische Gemeinde aufs tiefste beklagen und nicht ermüden, die Geister und Gemüther unserer Gemeinden wach zu rufen, daß sie sich ihr göttliches, getstiges Erbe nicht rauben, daß sie nicht durch Unwissenheit, Unkenntniß, Unthätigkeit und durch ein das Judenthun! im häuslichen und bürgerlichen Leben verleugnendes Streben, die Synagoge zu einer Kirche, den ׳jüdischen Gesetzeslehrer zu einem gefirmelten Geistlichen, den Vorstand zu einer hierarchischen Bureaukratte und das Judenthum, die ״Thora", die das Gemeingut der ״Kehillath Jaakob" sein sollte, zu einem Standesgut eines jüdischen Klerus verwandein lassen sollen; — eben weil wir uns alles Dessen bewußt sind, zugleich aber auch erkennen, daß es für die jüdischen Gemeinden keine andere Rettung als in dem Ausscheiden der von ihrem Bekenntniß prinzipiell abgefallenen Glieder gebe, haben wir den Muth einer solchen Ausschließung das Wort zu reden, haben wir den Muth auf dieses unveräußerliche und unverlierbare Ausschließungsrecht der jüdischen Gemeinden hinzuweisen. Mag ein solches Ausschließungsrecht in andern Kreisen zu einpörenden Gewaltthätigketten mißbraucht worden sein und mißbraucht werden, mag ein solches Recht auch in jüdischem Kreise bereits mißbräuchlich gehandhabt worden sein und auch der Wiedergebrauch desselben in Gegenwart und Zukunft die Möglichkeit des Mißbrauchs nicht ausschließen. Aller möglicher Mißbrauch kann dem berechtigten Gebrauch da nicht entgegensiehen, wo der Nichtgebrauch ein bet weitem größeres wirkliches Uebel erzeugt. Als erste Bestimmung einer Gemeinde steht ihr die Aufgabe da, das ihr von ihren Vätern überlieferte göttliche Gesetz rein und unverfälscht ihren Nachkommen zu hinterlassen. Wollen nun gesetzübertretende Mitgliede! derselben nicht nur in ihrer gesetzwidrigen Lebensweise unbehindert sein, sondern die Gemeinde zu einer Anerkennung ihrer Gesetzwtdrigkett nöthigen, fordern sie ein solches Verfahren, wodurch du Gemeinde es geradezu anerkennen würde, daß eine-solche Gesetzwidrigkeit nicht dem ihnen von den Vätern überlieferten göttlichenGesetz entgegen sei, fordern sie, daß die Gemeinde irgend einer solchen Ansicht

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