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Jeschurun · 1857-11-01 · Heft 2 (November 1857) · p. 78

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 2 (November 1857)
Article
Ein Stück Zeitgeschichte
Date
1857-11-01
Page
78 (sequence 17)
Language
German
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78 Jüdischer Gemeindeweft». That. Du magst immerhin dein Kind in irgend welchen religiösen Ansichten erziehen, und diese die Religion deiner und unserer Väter, die Religion des Judenthums nennen. Allein, es ist dies weder die Religion unserer gemeinsamen Väter, noch ist es das Judenthum, dessen Gemeinde wir bilden. Der Religion unserer Väter waren und uns sind die Gesetze alle, vor deren Rollen du stehst, göttliche Gesetze; du aber wirst deinen Sohn lehren, daß nicht Alles, was diese Rollen als göttliches Gesetz lehren, wirklich göttliches Gesetz sei, ja, wirst ihn dieses sofort in Betreff des ersten, heiligsten Gesetzes dieser ganzen Gesetzgebung lehren, wirst ihn sich selbst als Denkmal, als thatsächliche Bethätigung dieses deines Religionssystems begreifen lassen, ihn als Denkmal und thatsächliche Bethätigung deines Abfalls von unserer Religion groß erziehen — wir können auch dein Kind nicht in religiöser Gemetnsamkeik mit den unsrigen verharren lassen, ohne uns des Frevels — verzeih' uns das Wort, uns wäre es Frevel — ohne uns des Frevels deiner Leugnung mit theilhaftig zu machen, und mit dir deiner Väter und unser Judenthum zu verleugnen." Ja, in Zeiten, wo etwa eine prinzipielle oder leichtsinnige Verhöhnung dieser göttlichen Institution der Beschueidung eingerissen und durch das Beispiel ein immer Weitcrumsichgreifen dieser Pflichtvergessenhrit zu befürchten sein könnte, wäre die Gemeinde sogar berechtigt, zur Rettung der Pflichttreuen Erfüllung des göttlichen Gesetzes, einem jeden Vater, der sein beschneidun^spflichtiges Kind unbcschnttten läßt, so wie dieses Kind selbst, so lange die Beschncidung nicht vollzogen und dem göttlichen Gesetze Gehorsam geleistet worden, aus ihrem Verbände auszuschließcn, selbst, wo die Motive des Ungehorsams nicht so wie hier in ausdrücklicher Leugnung der Göttlichkeit der ganzen Institutton ausgesprochen worden. , Die Berechtigung zu einem solchen Verfahren, die schon aus der allgemeinen Beziehung des jüdischen Gemeinwesens zum göttlichen Gesetz überhaupt resultirt, wird aber in Beziehung auf das Beschnetdungs - Gesetz noch dadurch ganz besonders gesteigert, daß die Gemeinde hier nicht wie im Allgemeinen angewiesen ist, daraus zu achten, daß das göttliche Gesetz in ihrer Mitte zur Erfüllung komme, sondern ganz eigentlich die Gemeinde in zweiter Linie verpflichtet ist, die Beschneidung zum Vollzüge zu bringen,

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