Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 2 (November 1857)
- Article
- Ein Stück Zeitgeschichte
- Date
- 1857-11-01
- Page
- 77 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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Ein Stück Zeitgeschichte. 77 wer sich nicht nach dem Beschluß der Führer und Aeltesten zur Versammlung stellen würde, יבדל מקתל הגולת, von der Gemeinde ausgeschieden werden solle. Ein Jude, der dem Beschlüsse der Führer und Aeltesten der Gemeinde nicht Folge leistete, war darum doch Jude; ein Jude, der in der Ehe mit einer Heidin verharrte, war darum doch Jude; allein aus der Gemeinde des Jndenthums sehen wir sie ausgeschlossen. Beleuchten wir mit diesen Grundsätzen den uns vorliegenden Fall. Ein Vater, der seinen befchneidungsp süchtigen Sohn der Beschnetdung aus Leichtsinn, aus Schwäche, aus Furcht vor der vermeintlichen Gefährlichkeit dieses Aktes entzöge, so schwer er sich gegen das göttliche Gesetz vergangen, hätte sich gleichwohl damit noch nicht außerhalb des Verbandes der jüdischen Religionsgemetnde gestellt. Ein Vater aber, der seinen Sohn aus Prinzip nicht beschneiden läßt, weil er die Verpflichtung, weil er die ״Göttlichkeit dieser Institution" leugnet, der hat eben mit dieser Leugnung für sich das Band der jüdischen Gemeinsamkeit zerrissen, er hat sich von dem Bekenntniß losgesagt, das die erste Bedingung der jüdischen Gemeindehörigkett bildet, er hat sich selbst aus der jüdischen Gemeinde ausgeschlossen, und die Gemeinde, die ihn als ausgeschlossen behandelt, die diese Ausschließung erklärt, vollzieht keinen Akt, sondern verkündet nur einen Akt, den er bereits an sich selber vollzogen. Nicht die Nichtbeschneidung, die Motive schließen ihn ans. . ■ Ferner. Jude bleibt ein unbeschnittener jüdischer Knabe, aus welchen Motiven auch immer seine Beschneidung unterblieben. Wir erinnern, auch ein getaufter Knabe bleibt für uns ein Jude, seiner Bestimmung, feiner Pflicht nach Jude. Allein ein Knabe, dessen Beschneidung der Vater verweigert, weil er die ganze Verpflichtung zu diesem Akte, die ganze Göttlichkeit dieser Institution leugnet und sich eben mit dieser Leugnung von der Gemeinde lossagt, ein solcher Knabe folgt von selbst während seiner Unmündigkeit dem Gemeindeverhältntsse des Vaters. Der Vater!nag iimnerhin öffentlich im Angesichte der geöffneten jüdischen Gesetzesrolle erklären, er wolle seinen Sohn ״ganz in der Religion der Väter, ganz in der Religion des Judenthums erziehen"; so hat ihm die Gemeinde zu erwiedern: ״Lieber, was dein Mund spricht, das verleugnet deine