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Jeschurun · 1857-11-01 · Heft 2 (November 1857) · p. 76

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 2 (November 1857)
Article
Ein Stück Zeitgeschichte
Date
1857-11-01
Page
76 (sequence 15)
Language
German
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IRI
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76 Jüdisches Gemeindewesen. zu denselben stehen, daß ihr Verharren innerhalb des Verbandes dem religiösen Gesammtzweck desselben verderblich werden muß. Diese Ausschließung ist ein Recht der Selbsterhaltung, ohne welches kein kleiner oder großer Verein, sei er geselliger, staatlicher oder reltgöser Natur, bestehen kann, und welches auch der jüdischen Gemeinde ausdrücklich von jeher zuerkannt und von derselben in ihrer ganzen Vergangenheit geübt worden. Es mochte Jemand aus Jrrthum, ans Schwäche, aus Leidenschaft — 1תאבון? —, wie immer, gegen das göttliche Gesetz gesündtgt haben, so lange er das Gesetz als göttlich und verpflichtend anerkennt, so lange gehört er gleichwohl der jüdischen Gemeinde an, die in ihrem Schvoße Pflichttreue und Pflichtvergessene in allen Graden und Stufen ganz so, wie deren auch die sociale Gesellschaft in Beziehung aus die Erfüllung und Uebcrtretung ihres Sitten- und socialen Gesetzes zählt. Bleibt ja ohnehin hier wie dort das Gesetz ein Ideal, das von dem Einzelnen, selbst bei dem reinsten, aufrichtigsten Streben immer nur annäherungsweise erreicht wird. Sündigt aber Jemand aus Prinzip — להכעיס — auch nur gegen ein Gesetz der göttlichen Gesetzgebung, leugnet er die Göttlichkeit und die Verpflichtungskraft auch nur eines Gesetzes derselben, so hat er sich damit von der Gemeinde des göttlichen Gesetzes losgesagt, cs hat ihn die jüdische Gemeinde des göttlichen Gesetzes nicht mehr als den ihrigen zu betrachten, מומר להכעיס אפי׳ לדם־ אהה הוי מומר לכל התורה כולה ודינו כגוי . Ebenso hat die jüdische Gemeinde das Recht zur Rettung und Aufrcchthaltung der religiösen Gesetzesachtung, die ja ihren einzigen Gesammtzweck bildet, Einzelne ihrer Glieder auf kürzere oder längere Zeit von ihrem Verbände auszuschließen, sobald deren Verhalten diesem Gesammtzwecke verderblich, oder Verderben bringend geworden. Die Ausgeschiedenen und Ausgeschloffenen bleiben Juden; (denen jeder Zeit durch Beseitigung der Veranlassung der Wiedereintritt und die Wiederaufnahme offen steht); aber die. jüdische Gemeinde erkennt sie so lange nicht mehr als die Ihrigen an. Als es unter Esra galt, das göttliche Gesetz durch Entfernung der heidnischen Frauen, die das Volk gcheirathet hatte, zu retten, ja durch deren Entfernung ganz eigentlich erst dem göttlichcn Gesetze wieder eine Gemeine zu gewinnen, erging die Aufsorderung zur deSfallflgen Versammlung unter der Verwarnung, daß

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