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Jeschurun · 1857-11-01 · Heft 2 (November 1857) · p. 68

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 2 (November 1857)
Article
Ein Stück Zeitgeschichte
Date
1857-11-01
Page
68 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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68 Indisches Gemeindewesen. Bewilligung, dessen Uebertritt zu einem christlichen Bekenntnisse erfolgen kann. Wenn Med. Dr. Levit es vor seinem Gewissen vertretest kann, seinen im Jahre 1850 gekorenen Sohn nicht den Mosaischen Reltgionsgesetzen getreu, am achten Tage nach der Gebnrt beschneiden zu lassen, so liegt bet seiner offenen Erklärung, diesen Knaben im Andenthume erziehen zu wollen, durchaus kein Grund vor, letzteren vom Standpunkte der Negierung nicht als Juden betrachten zu sollen; in diesem Falle ist cs aber Pflicht des jüdischen Religionslehrers der betreffenden Knltusgemeinde, dem für den Religionsunterricht herangereisten Kinde diesen Unterricht nicht nur nicht zu entziehen, sondern denselben um so mehr zu ertheilen, als in dem vorliegenden Falle nur im Geiste der vom Rabbiner Ehrcntheil warm vertretenen mosaischen Religionsinteressen es sich darum handeln kann, die Ueberzeugung religiöser Erfordernisse dem Sohne des M. Dr. Levit für den Zeitpunkt seiner freien Selbstbestimmung zu imprägniren."" Hievon wurde Dr. Ehrcntheil in Folge kretsamtlichen Erlasses in Kenntniß gesetzt. — Hiemit ist eine Frage erledigt, die vielen Nachhall in unserer Zeit noch haben dürfte." So weit der Bericht des Tagesboten aus Böhmen. Sicherlich hat dieser Bericht mit seinen Schlußworten Recht, daß dieser Vorgang noch vielen Nachhall in unserer Zeit haben dürfte. Dieser Nachhall kann nach unserer tiefsten Ueberzeugung nur ein heilsamer sein, wenn er — wozu er so ganz geeignet ist — dazu beitragen möchte, unfern Gemeinden die Augen über ihre wahre Stellung, über ihre unveräußerlichen Rechte und Pflichten zu öffnen, zugleich aber auch den Verständigen unter unfern vom jüdischen Religionsgcsetze abgefallenen Brüdern das Bewußtsein von den Schranken ihrer Berechtigung näher zu bringen, die sie mit ihren subjektiven Ansichten und ״Ueberzeugungen" nicht überschreiten können, ohne das schreiendste Unrecht und den gewaltthätigsten Eingriff in die doch mindestens in gleicher Weise zu achtenden religiösen Ueberzeugungen ihrer dem jüdischen Religtonsgesetze treu gebliebenen Brüder zu begehen. Nicht daher um die Beschneidungsfrage einer ausführlichen Beleuchtung zu unterziehen — eine Frage, die ja für jeden wahren Juden und jede wahre jüdische Gemeinde längst keine Frage mehr

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