Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 2 (November 1857)
- Article
- Ein Stück Zeitgeschichte
- Date
- 1857-11-01
- Page
- 67 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2932754-2932849-2932852-2941646--03079-2941711- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Ein Stück, Zeitgeschichte. 67!ziehen, wenn er trotz seines rein jüdischen Glaubens an die Göttlichkeit dieser Institution nicht glauben kann, wenn er selbe als einen barbarisch morgenländischen Gebrauch betrachtet, der im glimpflichsten Ausdrucke, in unserm Klima gegen alle Kultur und Civilisation anstößt."" Zuletzt erwähnt Dr. Lcvit, daß ihm bereits ein Kind an Folgen der Beschnetdung gestorben, und erklärt jede Beschnetdung für eine körperliche Verletzung schwerer Art, ״״und da kein RcltgtonSgcsetz"" schließt er sein Memorandum, ,,״mit dem Landesgesetze collidireu darf, glaube ich das Recht zuh aben, den Schutz des Gesetzes in dieser Beziehung selbst anrufen zu dürfen und zu bitten, daß im Sinne der Humanität, der Civilisation gesetzlich entschieden werde, daß die Beschnetdung, als ein Ceremouialgesetz der Juden, so wie andere eben so strenge und strenger gebotenen, dem freien Willen der Eltern anheim gestellt bleibe, ohne daß deren Unterlassung jemanden das Recht gebe, die Bethetligten als Sektirer zu verschreien, oder als aus dem Verbände des Judenthums ausgeschlossen zu behandeln?"' — So meint das Vertheidigungsschreiben des Dr. Levit. Ich enthalte mich jeder Bemerkung auf dieses Schriftstück und berichte, daß die Statthalterei ihrerseits die Auffassung Dr. Lcvit's zu der ihrigen gemacht und ihm den erbetcnen Schutz wirklich gewährt hat. Die betreffende Entscheidung ist vom 3. Juni 1857, und im Juli erhielt Dr. Levit die Erlaubntß, nach freiem Willen schalten zu können. Die statthalterliche Entscheidung lautet: ״״Ohne sich in eine Interpretation mosaischer Religionögrundsätze einzulassen, ohne unterscheiden zu wollen, ob die Beschneidung ein so wesentlicher Akt des Judenthums sei, daß ohne dieselbe die Ausnahme in die israelitische Reltgionsgenossenschaft nicht erfolgen kann, muß die h. k. k. Statthalteret zufolge Erlasses vom 17. v. Mts. Z. 15,371 jede behördliche Einflußnahme auf die Vornähme der Bcschneidung an einem 7jährigen Knaben wider seinen und seines Vaters Willen entschieden ablehnen. Nichts destoweniger muß bei dem Umstande, daß ein jeder österreichischer Staatsbürger zu einer der anerkannten Religionsgenossenschaftcn sich bekennen muß, ein Kind jüdischer Eltern, dessen Vater im Judenthum verbleibt, insolange der jüdischen Religion als augehörig betrachtet werden, als nicht auf Grundlage der freien Selbstbestimmung des Kindes, unter Zustimmung des Vaters oder mit besonderer landesfürstlicher