Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 2 (November 1857)
- Article
- Cheschwan
- Date
- 1857-11-01
- Page
- 59 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Cheschwan. 59 dort nennt, und von denen allein ihnen eine Vollmacht ertheilt werden konnte, wenn sie ihnen ertheilt werden dürfte — sondern an die Regierung den Antrag gestellt, ihnen Alles in die Hände zu geben, sie zu ermächtigen, alle Nabbinen allein anzustellen, sie nach Belieben zu versetzen und jede Gemeindeverwaltungsmaßregel ohne alle weitere Kontrole und Verantwortung erlassen zu dürfen! - Was wird die Zukunft des JudenthumS, des gesetzestreuen jüdischen Lebens in diesem Reiche sein, wen» es einer solchen Behörde, die leider bis jetzt schon so sehr mit Unrecht als die höchste Leiterin der jüdischen Angelegenheiten dasteht, gelänge, sich zu der einzigen Leiterin zu machen? Was haben die gesetzestrenen Juden zu hoffen, wenn ein gnädiger Gott nicht diese offen angckündigte Gefahr von ihren Häuptern abwendet, wenn nicht endlich eine solche Thatsache ihnen die Binde, von den Augen und die Sorglosigkeit aus dem Herzen reißt und sie aus ihrer Lethargie aufrüttelt, für ihr Recht und ihre Pflicht um das göttliche Hetligthum mit männlichem Wort und männlicher That einzustchen? Was dort in einem der größten europäischen Reiche geschieht, das begicbt sich mehr und minder seit dreißig Jahren fast in allen kleinen und kleinsten Negtcrnngsgebicten unseres parcellirten deutscheu Vaterlandes. Was dort erst angestrebt wird, ist hier bereits mehr und minder zum Gesetz erwachsen. Durch Verlästerung des alten Judenthums und der alten Juden hat man cS dahin gebracht, daß Regierungen einen Akt pädagogischer Menschenfreundlichkeit gegen ihre Juden und einen Akt der Selbsterhaltnng gegen ihren Staat zu begehen vermeinten, indem sie — in völliger Anomalie gegen alle sonst zu Recht bestehenden Compctenzbcgrtffe — das Judenthum, eine, seinen innern Beziehungen nach, ihnen ganz fremde Kirche, in das Bereich ihrer obervormundschastlichen Verwaltung zogen, eine Reform des Judenthums als das anzustrebende Ziel staatsgesetzlich sanklionirten, zu diesem Ende die urwüchsige Autonomie der jüdischen Religionsgemeinden brachen, reformfreniidiichc Vorstände zu ihren Vormündern, reformfreundliche Geistliche zu ihren Rabbinen bestellten, also, daß diese. Letzter« sich nun als die staatsscitig bestellten, mit polizeilicher Gewalt ausgerüsteten Wachter und Wärter des noch ״unerzogenen" Judenthums, und der noch ״unerzogenen" Inden geriren, unter deren Zuchtruthe der rechtschaf-