Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1857)
- Article
- Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
- Date
- 1857-07-01
- Page
- 520 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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520 Summarische Geschichte der Juden in Frankreich. Bürgern zustehendeu Rechte zu genießen, ohne irgend einer Schuldige feit unterworfen zu sein. Diese Privilegien wurden von Regierung zu Regierung durch die Nachfolger Heinrichs des Zweiten bestätigt, namentlich durch Patente von Heinrich III. 1575, Ludwig XIV. 1656, Ludwig XV. 1723, Ludwig XVI. 1776. Die spanischen, portugiefischen und aragonischen Juden waren demnach schon seit zweihundert Jahren in vollem Genüsse der Bürgerrechte, als die constituirende Versammlung 1790 sie in die große französische Familie aufnahm, bevor sie über das Schicksal ihrer andern Glaubensgenossen Beschlüsse faßte. Man motivirte diese Ausnahme zu ihren ^Gunsten, indem man sie für redlicher, intelligenter und gebildeter als die Juden eines andern Ursprungs erklärte. Indem man so die Knechtschaft aufrecht hielt, proklamirte mau die Wohllhaten der Freiheit, die die Intelligenz erhebt und die Gesinnungen veredelt. Folgerichtiger wäre es gewesen, daß, wenn man die Vorzüge derer anerkannte, welche die bürgerliche Freiheit genossen hatten, man sofort damit auch diejenigen bekleidet hätte, deren Unterdrückung allein die Entwickelung ihrer geistigen und sittlichen Fähigkeiten hatte hemmen können. Seit der bekannten Verbannung der Juden durch Karl VI. im Jahre 1394 hatte keiue sie betreffende allgemeine Maßregel stattgefunden. Unter den Nachfolgern dieses Königs hatten sie sich nach und nach wieder in einigen Städten niedergelassen, wo die Ortsbehördeu sie geduldet hatten, indem sie sie gleichwohl gewissen Leistungen verschiedener Art unterworfen. In einigen Oertern waren sie sogar den schmutzigsten Thieren gleichgestellt. Ludwig XIII. vertrieb durch eine Verfügung vom 23. April 1615 die Juden aufs neue aus dem Reiche: ״In Betracht, sagt diese Urkunde, ״daß die allerchristltchsten Könige alle diesem Namen feindlichen Nationen und insbesondere die Juden verabscheuten . . . . verordnen: daß alle diese genannten Juden, welche sich in unserm Königreiche, Ländern, Gütern und Herrschaften unserer Hoheit besinden, bei Todesstrafe und Confiscatiou aller ihrer Güter gehalten sein sollen, sie zu räumen und sich davon hinauszubegebeu und zwar innerhalb eines Monats nach Publicirung des Gegenwärtigen in. nnsern Parlementshöfeu, Aemtern, Seneschalleieu und andern Gerichtsbarkeiten unseres Reiches, indem wir zu gleicher Zeit und unter Androhung derselben Todesstrafe und Güter-Confiscation allen