Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1857)
- Article
- Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
- Date
- 1857-07-01
- Page
- 517 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2932754-2932835-2932846-2941233--02749-2941296- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Von A. E. Halphen. 517 digungen und Schandthaten auszuüben, wie Hand an sie zu legen, sic thatsächlich festzuhaltcn, ihnen ihre Hüte und Barette abzuwerfcn, sie mit Messern und Stöcken zu schlagen und zu stoßen und auf andere Weise sich an ihren Personen und Gütern zu vcrgreisei! ........ befehlen, das Verbot öffentlich ausrusen und feierlichst bekannt zu machen, weder mit That noch Wort den genannten Bittstellern Leides zuzufügen, bei bestimmten und schwere» von uns zu verhängenden Strafen". Am 25. September desselben Jahres wurde bestimmt,-׳daß die im Königreiche wohnenden Juden verpflichtet sein sollen, unterm großen Siegel Gcstattungsurkunden zu losen, um ihre Schuldner zur Zahlung anhalten und Erlaubnißbriefe, um durch Anwälte klagen zu dürfen. Am 15. Juli 1394 verordnet der König, in Rücksicht aus die von den Juden zu leistende Zahlung verschiedener Schuldigkeiten, und ferner ans eine Coutributio» von 6060, daß die in Hast Befindlichen frei gegeben werden sollen, emlastet sie aller Vergehen und Anklagen, hebt das Amt des Juden-PatronS auf, welches ferner zu Paris durch den Prevot und in andern Städten durch die gewöhnlichen Richter ausgeübt werden soll, und vernichtet, damit die Juden alle ihre Schuldigkeiten und die Summe von 6000 Fr. bezahlen können, alle ihren Schuldnern bis dahin gewährte Anstandsbriefe. Diese Verfugunge», deren Endzweck die Bereicherung des Fiscus war, verhüllten eine schändliche Perfidte. Einige Monate später sprach Karl VI. durch das bekannte Statut vom 17. September 1394 die ewige Verbannung der Juden aus dem Königreiche aus: ״daß fortan weder Juden noch Jüdinnen weder wohnen, sich aufhalten noch verkehren dürfen in unsrem genannten Reiche, noch in irgend einem Theilc desselben, sowohl im Languedoil als im Languedoc .... bestehlt den Obrigkeiten diese Juden und Jüdinnen unser genanutes Königreich so schleunigst als möglich räumen zu lassen, ohne alle Ausnahme und ungeachtet irgend welches Privilegiums, was auch immer es sei". Am 13. Januar 1395 bestehlt der König den Sexeschallen des Languedocs den dort wohnenden Juden, vor ihrem Abzüge aus dem Reiche, das zahlen zu lassen, was man ihnen schuldete. Man findet unterm übten des folgenden Februars Erlasse des Königs, welche bestimmen, daß die Kontrakte der Juden in der