Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1857)
- Article
- Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
- Date
- 1857-06-01
- Page
- 466 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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- Amiens 1× ep/1044016
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466 Summarische Geschichte der Juden in Frankreich. ihnen auf, ein ״kenntliches, in die Augen‘ fallendes Zeichen zu tragen, damit sie von den Christen unterschieden seien und damit man sie bester und gewisser erkennen könne — — sie sollen wissen, daß wer dagegen handele, so bestraft werden würde, daß sich die Anderen ein Exempel daran nehmen würden." Erlasse des königlichen Statthalters im Languedoc vom 8. October 1363 bestimmen, daß man den Juden Alles zahlen solle, was ihnen von Christen geschuldet werde, ungeachtet aller Staatserlasse. Ein Edikt von Rheims vom 20. Oktober 1363 befiehlt, daß alle Juden eine große, sehr in die Augen fallende runde Scheibe von der Größe des großen königlichen Siegels tragen sollen, zum Theil von Roth und Weiß, uud widerruft alle diesen Bestimmungen entgegenstehenden Privilegien. Es ist immer dieselbe Erniedrigung, nur die Farbe variirt! Dasselbe Edikt bestimmt, daß die Christen keiner persönlichen Haft gegen die Juden unterworfen werden können. Ein anderes Edikt von Amiens vom 5. Dezember desselben Jahres, in Folge der in dieser Stadt gehaltenen allgemeinen Versammlung der Stände, legt allen im Königreiche wohnenden Juden auf, das vom König in dem Edikte von Rheims porgeschriebene Zeichen an den Kleidern in einer solchen Weise sowohl an den Ober - als Unterkeildern zu tragen auf, daß es recht in die Augen falle. Eine Frist von einem Monat wird zur Ausführung dieser Maßregel bewilligt. ~ ׳ Karl V. rechtfertigte darin den Namen des Weisen, den die Geschichte ihm gegeben, daß er seine Regierung nur mit den Juden günstigen Maßregeln bezeichnete. Im Jahre 1364 bestimmte er, daß der Graf d'Etampes (Patron und Richter der Juden) Beamte cm seine Stelle ernennen könne, und daß diese ermächtigt sein sollen, Substitute zu delegiren, um die Angelegenheiten der Juden zu richten. Im Jahre 1368 reichte Quinon, Generalprocurator der im Königreiche und zum Theil Languedoc wohnenden und sich aufhaltenden Juden, eine Eingabe ein, in welcher er sich darüber beklagte, daß im Widerspruch mit der seinen Glaubensgenossen bewilligten Freiheit unbelästigt im Königreiche zu bleiben, man sie zwinge in die Kirche zu gehen. Der König erläßt zur Abhülfe einen Beschluß, der wörtlich angeführt zu werden verdient, weil er ein werthvolles Denkmal der Weisheit dieses Fürsten inmitten einer Zeit der Ver-