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Jeschurun · 1857-06-01 · Heft 9 (Juni 1857) · p. 467

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 9 (Juni 1857)
Article
Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
Date
1857-06-01
Page
467 (sequence 9)
Language
German
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Von A. E. Halphen. 467 Wirrung und der Barbarei ist: ״Pourquoy nous, ces choses considerdes, sachans que les sacrements de sainte Eglise ne doivent pas estre administrds par force, et aussi que nul n’y doit estre contraint, si ce n’est par vraye devotion, voulans eschever plusieurs p4rils et inconvdniens qui s’en pourraient ensuivre, vous mandons, et k chacun de vous, si comme il lui appartiendra, que les dits Juifs ni aucuns d’iceux, vous ne constraign4s ou faites constraindre ä aler ä l’dglise ne ou'ir les sermons et prddications contre-leur volonte.“ ״Weshalb wir, in Anbetracht dieser Sachlage, und in der Ueberzeugung, daß die Sakramente der h. Kirche nicht mit Gewalt ausgetheilt werden sollen und daß auch dazu Niemand gezwungen werden soll, wenn nicht durch aufrichtige Frömmigkeit, zur Verhütung mehrerer Gefahren und Unzuträglichkeiten, die daraus entstehen könnten, Euch befehlen und Jedem von Euch, den es angehet, daß ihr die genannten Juden und keinen derselben zwinget oder zwingen lasset in die Kirche zu gehen oder Reden und Predigten gegen ihren Willen anzuhören." Es ist interessant, die Gewissensfreiheit auf so feierliche Weise in einer Zeit proklamirt zu sehen, in welcher der Fanatismus vor keiner Schändlichkeit zurückschreckte. Der König verbietet ferner, die Juden auf irgend eine Weise zu bedrohen oder zu verläumden. Im Jahre 1372 bestätigt er alle die von seinen Vorgängern den Juden bewilligten Privilegien. 1374 verlängert er, aus finanziellen Gründen, die Zeit, die ihnen für ihren Aufenthalt im Königreiche bewilligt worden. Im Jahre 1375 erläßt er eine Verordnung des Inhalts, daß auf keine Freibriefe zu Gunsten einzelner Juden von der allgemeinen von der ganzen Nation zu zahlenden Abgaben, Rücksicht genommen werden sollen, wenn diese nicht von dem Könige eigenhändig unterzeichnet wären. Im Jahre 1378 bestimmt er endlich, daß die getauften Juden nur nach vorgängiger Untersuchung und nachdem sie hinlänglich Caution geleistet hätten, ihre Anklagen gehörig belegen zu können, -die anderen Juden sollen denunciren dürfen. Er erneut das Verbot, die Juden auf irgend eine Weise zu belästigen. (Fortsetzung folgt.)

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