Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1857)
- Article
- Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
- Date
- 1857-06-01
- Page
- 462 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2932754-2932835-2932845-2941107--02647-2941182- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
462 Summarische Geschichte der Juden in Frankreich. Philipp IV. verbot 1288 die Juden auf Requisition irgend eines Geistlichen ohne Untersuchung des Landvoigts oder Amtmanns zu verhaften. 1290 vertrieb er alle aus England und der Gascogne gekommenen Juden. Diese Unglücklichen, welche, wie gesagt, leibeigen und der Scholle angehörig waren, liehen sich ziemlich gut verkaufen und hatten einen gewissen Werth, wenn man aus ihrem Fleiß oder aus ihrer Intelligenz Nutzen ziehen konnte. So sehen wir den König 1296 seinem Bruder mit einem Inden ein Geschenk machen, und in demselben Jahre Einen für 300 Livres kaufen. 1302 verbot Philipp IV. den Glaubensinquisttoren ihre Competenz darin zu überschreiten, daß sie sich der Untersuchung des Wuchers, der Zaubereien und anderer Vergehen der Juden aumaßten und untersagte den Seneschallen, Amtleuten und Anderen, sie aus Requisition der genannten Inquisitoren zu verhaften. Am 27. August 1306 befahl der König durch einen Erlaß an den Seneschall und Oberintendanten der jüdischen Angelegenheiten in den Provinzen Toulouse und Bigorre, alle Ländereien, Häuser, Weinberge und andere Besitzthümer der Juden, die confiscirt worden waren, öffentlich zu versteigern nnd den Erlös in die Kasse des Fiscus zu zahlen. Er verpflichtete überdies die Käufer dieser Güter ausdrücklich, ihm von allen Schätzen und Geldern unmittelbar Anzeige zu machen, die sie etwa in den gekauften Besttzthümern finde!, würden und bedrohte sie mit schweren Strafen, wenn sie etwas verheimlichen würden. 130$ bestimmte er, daß die christlichen Schuldner der Juden sich durch Cession von der persönlichen Haft befreien könnten. Endlich vertrieb Philipp IV. durch eine Ordonnanz vom 22. August 1311 alle Juden aus dem Reiche. Ludwig X. bestimmt im Jahre 1315 durch eine Ordonnanz über die Rechte und Freiheiten von Burgund u. s. w. in Betreff der Juden, die von ihm die Erlaubniß erhalten, wieder zurückzukehren und in Frankreich zu wohnen, Folgendes: ״Diejenigen, die sich auf dem Gebiete eines Herrn niederlassen würden, unter dessen Jurisdiction sie sich ursprünglich befunden hatten, oder diejenigen, welche keinen andern Herrn hätten (vel alios dominos non habeant) sollten diesen Herrn augehören (sink in 0mnibn8 Dominorum praedictorum subditi et sui). Aber alle Diejenigen, welche ursprünglich Juden des Königs gewesen waren (nostri Judaei), sollten auch