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Jeschurun · 1857-06-01 · Heft 9 (Juni 1857) · p. 463

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 9 (Juni 1857)
Article
Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
Date
1857-06-01
Page
463 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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Bon A. E. Halphcn. 463 ferner ihm angehören." Was die fremden Juden betraf, so sollten die Herren, in deren Gebiet sie sich niederließen, für ihre Handlungen verantwortlich sein. Durch dieselbe Ordonnanz behält sich der König die Untersuchung und Bestrafung aller von Juden begangenen Verbrechen und Vergehen vor. Am 28. Juli desselben Jahres rief der König die Juden zurück und erlaubte ihnen, sich auf 12 Jahre in Frankreich niedcrznlassen, legte ihnen jedoch die Verpflichtung aus, an bestimmten, angewiesenen Ocrtern zu wohnen und ein Abzeichen zu tragen. Es wurde ferner beschlossen, daß sie zwei Drittel der ihnen (noch) schuldigen Summen verlieren sollten; daß man ihnen ihre Bücher, mit Ausnahme des Talmuds, ׳wieder zurückgebcn sollte; daß sie nur (!) auf Pfänder und aus mehr (?) als 2 Heller vom Livre wöchentlich leihen dürfen und daß es ihnen untersagt sein sollte, mit irgend Jemand über den Glauben zu disputtren. In der Einleitung zu dieser Ordonnanz sagt der König: ״daß unter andern Gründen für die Zurückrusung der Juden, er auch durch das allgemeine Geschrei des Volkes sich dazu bewogen fühle (äs eoiruuune clamour du pueple .... oye adecertes la clamotur du pueple)." Philipp Y. erließ 1317 eine Ordonnanz über die Juden, welche folgende Bestimmungen enthält: Es ist verboten, sie zu Kriegsgcißeln zu geben; die Landvögte und Amtmänner sollen sie mit keiner höhern Geldbuße als 10 Livres belegen können; sie sollen nur nach Maßgäbe der Quantität und Beschassenhett ihrer Güter besteuert werden, sie sollen sich vom Tragen des gelben Abzeichens befreien können und weder Leibeigen noch zur tobten Hand gehörig sein; ihre Häuser sollen ihnen bleiben, aber sie sollen sie nicht an Christen vermtcthcn dürfen; wenn sie sich in ihren Geschäften etwas zu Schulden kommen lassen, so soll die ganze Summe dem Könige verfallen sein; unter Consiscationsstrafc soll es verboten sein, sich ihrer Personen, Güter und Bücher ohne gesetzliches Motiv zu bemächtigen und in zweifelhasten Fällen soll der Gerichtshof zu Paris darüber erkennen. Durch dieselbe Ordonnanz bestätigt übrigens der König alle von seinem Vater und Bruder den Juden gewährten Privilegien und Gnaden und hebt alle den gegenwärtigen Verordnungen entgegenstehenden Bewilligungen, Verordnungen und Erlasse auf. Im Jahre 1318 wurden einige neue Bestimmungen hinsichtlich der Juden getroffen.

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