Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1857)
- Article
- Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
- Date
- 1857-06-01
- Page
- 461 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Von A. E. Halphen. 461 bedeckenden Umfang.. Das Oberkleid eines Juden soll Jedem gehören, der ihm ohne dies Zeichen begegnen wird und dex Deliguent soll außerdem in eine Geldbuße bis 10 Livres genommen werden, die zum Thetl zu frommen Zwecken verwendet werden soll." Zum Schlüsse der Gesetzgebung Ludwig des IX. über diesen Gegenstand lautet das Kapitel 129 des ersten Buches der bekannten Verordnungen dieses Fürsten vom Jahre 1270 also.: ״Wenn ein Baron,einen .Juden haben wird, der sich bei seinem Gerichtshöfe über einen Vasallen des Lehnsherrn beklagt und darüber die Entscheidung des Gerichts- Hofes verlangte, so soll ihm diese nicht werden, weil das bewegliche Eigenthum des Juden dem Baron gehört. — Kein Jude Hann nach dem Gesetze als Zeuge angenommen werden. Die Zeugnisse dex Juden gegen Christen sind ungültig nach -dem Gesetze des Codex äs Haeret. et manich. in der Verordnung, die mit den Worten beginnt: Quum multi judices etc." Der religiöse Eifer des tapfer» Monarchen, dex seine Ehre darin setzte, an der Spitze der Kreuzfahrer zu ziehen, ist hinlänglich bekannt. Zoinville berichtet uns ein Wort dieses Fürsten, das uns seinen Glanbenseifcr beweist: ״Ach sage ich euch, äußerte gegen mich der König, daß Niemand mit den Juden disputiren muß, wenn er nicht ein großer Gelehrter und ein vollkommener Theologe ist. Der Laie, der gegen den christlichen Glauben reden hört, muß.die Sache nicht nur mit Worten vertheidtgen, sondern mit guter schneidender Klinge, und damit diese Verlaiimder und Ungläubigen durch den Leib rennen, so tief es nur hineingeht." Das war freilich ein energisches Mittel, um jeden Widerspruch zum Schweigen .zu bringen. Ungeachtet dieser gegen die Juden ergriffenen gehässigen Maßregeln schildert die Geschichte Ludwig IX., den man bei dieser Gelcgenheit uns gestatten wird, nicht ״den Heiligen" zu nennen, als .einen frommen, gerechten, weisen, erleuchteten Fürsten, Um dieses Urtheil nicht für falsch zu erklären, wollen wir weniger den FanatiSmus dieses tapferen Monarchen als die Barbarei seiner Zeit anklagen. Pb.ilipp III. -erließ 1280 eine Ordonnanz, welche den Christen verbietet, hei Inden!in Dienst zu gehen und;diesen, sie in Dienst zu nehmen. (Dieses Verbot wurde selbst in weniger barbarischen Zeiten 1717 wiedechglt Md i-766 ,modifictrt.)