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Jeschurun · 1857-06-01 · Heft 9 (Juni 1857) · p. 460

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Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 9 (Juni 1857)
Article
Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
Date
1857-06-01
Page
460 (sequence 2)
Language
German
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460 Summarische Geschichte der Juden in Frankreich. ihrer beweglichen Habe und Lehnsgüter. Durch eine 1254 zur Verbesserung der Sitten in den Gebieten von Languedoc und Languedoeil erlassenen Ordonnanz wird den Juden'geboten, sich des -Wuchernd, der Blasphamien, der Zauberei und der Magie zu enthalten. Befehl wird ertheiltden Talmud und die andern Blasphemien enthaltenden BüHtr P Mbtennen; "die sich diesen Verordnungen nicht gemäß verhalten werden, Landes Jü 'Wrweksen- und nach dem Gesetz die Uebertreter zu bestrafen. Alle Juden lallen״ von ihrer Handarbeit oder vom Handel leben, den sie aber ohne Termin- oder Wucher- Geschäfte betreiben sollen; den Baronen, Senescha.llcn und allen andern Personen wird verboten, den Juden Etwas zu borgen, den Juden eines Andern zu chalte^l oder den Herrn zu verhindern, ״seinen )Juden" wie sÄntzn Leibeigenen auf den Gütern eines Andern wieder M holen. (Nec impediat quominus aliqüis Jüclaeum simm possit capere tanquam proprimiii suum servum.) 1257 oder 1258 verordnet LudwigIX. die Zurückgabe aller von Juden genommenen Zinsen und den ׳ Verkauf ihrer -liegenden Güter, mit Ausnahme der Synagogen und Begräbnißplätze. 1260 überträgt er den Maires der güten Städte die ׳Bestrafung aller in ihrem Gebiete von getauften Inden begangenen Vergehen. Aber eine noch -weit größere Erniedrigung als alle bisherigen wartete -er Juden. Durch einen Erlaß von 1269 legt Ihnen LMvig ׳IX.-lauf, zur Unterscheidung von den Christen ein' -Mzetchrn -auf '!ihren -Kleidern ■%\t Iragen. Ms war dies das erste- ׳mal, düß Aue weltliche Obrigkeit eine solche Maßregel verordnete. Sie-folgt׳ darin nur ׳dem Beispiele, welches die religiöse Autorität brwch ähnlicheAnordnungen der Eoucilien imLateran 1215, zu Navbonne 1229, von Arles 1234, ^gegeben hatte. ׳(Die zu verschiedenen Zeiten von den Concilidn gegen die 'Juden ׳ergangenen zahlreichen Beschlüsse iMrgehen wir ׳absichtlich, da wir hier die Stellung der Judo'n nicht vom kirchlichen Gesichtspunkte betrachten, ׳uns vielmehr auf eine summansche Geschichte ihrer bürgerliche Lage beschränken.) ״Da wir Wölleu, fügte ׳der -König, daß wie Inden von den Christen unter- -schieden und erkannt werden sollen, so befehlen wir auch allen-Juden beiderlelGeschlechls das Tragen eines Abzeichens aufzuerlegen. Dieses Leichen foll bestehen in ׳einer vorn und hinten in bas!Obertheil -der Metder ׳äng'enähten;gelbdn runden Scheibe von Tuch -oder sonstigem Stofs/׳ Wir ׳einem 4 Hinger breiten und die Oberfläche einer ׳HM

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