Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1857)
- Article
- Summarische Geschichte der Juden in Frankreich
- Date
- 1857-06-01
- Page
- 459 (sequence 1)
- Language
- German
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Summarische Geschichte der Juden Ln Frankreich von Achills Edmund Hnlphen. (Fortsetzung.) Einige ähnliche Maßregeln verordnete Ludwig VIII. in einem Statut vom Monat November 1223, wovon das Original in der Sammlung der Gesetzesurkmidcn (Dräsor des chartes) erhalten ist. Der König un) die Barone versprachen sich darin gegenseitig, die Juden des Einen auf dem Gebiet des Andern weder anfzunehmen noch zu behalten und daß die Juden unter der Autorität der Herren, denen sic angehören, bei Strafe des Verlustes ihrer Forderungen, ihre ausstehenden Schulden sollen registriren lassen müssen. Unter Ludwig IX. wird die Verfolgung heftiger und nimmt einen gehässigen Charakter an. 1230 wird durch ein zwischen dem König und einer großen Anzahl Barone beschlossenes Statut festgesetzt, daß sie den Juden ferner durchaus nicht mehr die Erlaubniß ertheilen werden, irgend eine Schuld zu contrahiren; daß Niemand im Reiche einen Juden behalten dürfe, der einem andern gehöre, und daß Derjenige, dessen Herrschaft er unterstehe, ihn wie einen Leibeigenen wieder holen dürfe; daß die den Juden schuldigen Summen in drei Jahren bezahlt werden und die Juden bei Strafe der Vernichtung ihrer Obligationen gehalten sein sollen, ihre Schulddokumente vor Allerheiligen ihren Gutsherren vorzulegen. 1234 erläßt der König den Christen den dritten Theil der regtstrirten Summen, die sie an Inden schulden, verfügt die Zurückerstattnng des Drittels an Die, die schon das Ganze bezahlt haben, verbietet die Verhaftung des Schuldners eines Juden wegen seiner Schuld, oder die Nöthigung eines Christen, seine liegenden Güter zur Tilgung derselben zu verkaufen, untersagt den Juden, außer in Gegenwart glaubwürdiger Personen, irgend ein Pfand zu nehmen, bei Strafe der Confiscation