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Jeschurun · 1857-02-01 · Heft 5 (Februar 1857) · p. 262

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Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 5 (Februar 1857)
Article
Der Ghetto und die Juden in Rom
Date
1857-02-01
Page
262 (sequence 8)
Language
German
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262 Der 'Ghetto und die Juden in Rom. das Haus verändern und erweitern. Man nannte und nennt dieses noch heut bestehende Recht das Jus Gazzagä (חזקה). Kraft desselben ist der Jude des Ghetto im Erbbesitz des Micthcontrakts und darf diesen an Verwandte oder Andere vererben oder verkaufen > und noch heutiges Tages gilt cs als eine köstliche Habe, im Besch des Jus Gazzagä, zu sein, oder vielmehr eines erblichen Micthcontrakts, und hochgepriesen ist das Judenmädchcn, welches ihrem Bräutigam als Mitgift ein Document ׳Gazzagä aufzuweisen im Stande ist. Sv ward durch dieses wohlthätigc Gesetz dem Juden Roms ein Dach gegeben, welches er gewissermaßen das seine nennen durfte, und wurde er vor. dem Elend willkürlich auferlegter Obdachlosigkeit gesichert. Die Bulle Paul's Caraffa bestätigte Pius V. Ghislieri, ein Piemontese, im Jahre 1566 und erließ strenge Verordnungen gegen das Heeumschweifcn der Juden, welchen befohlen ward, mit der Nacht jedesmal in! Ghetto sich wieder cinzufindcn. Denn nach Ave Maria schlossen sich unerbittlich die Thore des Zwingers, und Strafe traf den draußen Ergriffenen, wenn es ihm nicht gelang, durch Geld die Wächter zu bestechen. Im Jahre 1569 untersagte derselbe Papst den Juden, in andern Städten des Kirchenstaats zu wohnen als in Rom und Ancona, da sie vordem auch in Beuevento und Avignon geduldet waren. Aber kaum war sein Edict erlassen, als Sirius V. Peretti es wieder umstieß und in das Ghettoelend einen Schirumer von Hoffnung und Menschlichkeit fallen ließ. Der Wechsel der Päpste ließ überhaupt alle Zustände Roms wechseln wie in einer Touibola, einem Lotteriespiele. Sirius V., ein Mann mit menschlichen Empfindungen, glücklich, geistreich, der christliche Erneuerer Roms, dessen Name fast jede Straße und jeder Bau ins Gedächtniß ruft, fühlte Erbarmen mit dem Volke Israel. Also erließ er im Jahre 1586 die Bulle Christiana pietas infelicem Hebraeorum statum commiserans, worin er die früheren Privilegien der Juden erneuerte. Er erlaubte den Hebräern frei im römischen Staat zu wohnen, das heißt in den gemauerten Orten, in den Städten und Castellen. Er erlaubte ihnen jedes Gewerbe und jedes Geschäft zu treiben, außer dem Weinschank, dem Getreide- und dem Fleischhandel. Er gestattete ihnen den freien Verkehr mit den Christen, sodaß sie sich christlicher Dienste bedienen durften, ohne jedoch christliche Dienstboten

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