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Jeschurun · 1857-02-01 · Heft 5 (Februar 1857) · p. 261

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 5 (Februar 1857)
Article
Der Ghetto und die Juden in Rom
Date
1857-02-01
Page
261 (sequence 7)
Language
German
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F. GregörovritS. 261 Fluß entsptingen Müßten, und diese Uebel waren Seuchen und das Fieber und ein ganzes Heer ägyptischer Plagen, deren Schrecken in Wahrheit schwer zu beschröiben sind. Als nun Earaffa 1559 starb/ iiiib das römische Volk seine Wuth an dem Todten auszulassen aufstand, das Haus der Inquisition plünderte und die'Minerva, das Kloster der Dominicaner, stürmte, sah man auch die Juden, furchtsriine Menschen, die sich an den Revolutionen selbst zur Zeit des Cola di Rienzt nie betheiligt hatten/ aus ihrem Zwinger hervorkommen und Flüche und Koth cutf das Andenken des Caraffa werfen. Ein Jiide durfte es sogar wagen, der Statue des Papstes auf dem Capitol den gelben,Schandhut anszusetzen; das Volk lachte/ zertrümmerte die Bildsäule und schleifte ihren Kopf mit der Pastkröne durch den Koth. Welchem Schicksal aber die Juden Roms nach Einführung der neuen Ketzertribünale der Inquisition entgegengingen, wird Derjenige wohl wissen, welcher mit der Geschichte jener Zeit bekannt ist. Viele Juden verbräunte man auf dem Platze der Minerva oder auf dem Campo dei Fion, wo die Autos da Fe gehalten wurden. Es war die fürchterliche Zeit, da man auch Giordano Bruno lebendig verbrannte. In den Ghetto eingezogen, waren die Juden also in fremdes Eigenthum eingezoqrn. Denn die Häuser des Viertels gehörten Römern; aitch angesehene Familien der Nobili wölMen da,- wie die Boccapadüli. Ausziehend, blieben diese Eigenthümer, jene Miether. Weil aber die Inden für immer in jene Straßen eingcsperrt würden, mußte sich deshalb ein dauerndes Miethsverhältni-ß feststellen; denn ohne dasselbe fouiite sich für die Juden zweierlei- Noth ereignen: Obdachlosigkeit, wenn es hem Eigenthüüier einfiel, dem hebräischen Miether die Wohnung zu kündigen, ümtträgliche Verschuldung öder Zahlüngs- Unfähigkeit, wenn er darauf verfiel, den Miethzins zu steigern. Es forderte also der Charakter des Ghetto als eM's bleibenden Zudkn- Mngers von selbst eine unumstößliche Regelung der Mie'thve'thäM nisse, und׳ so entstand das Gesetz, welches veroionete: die Römct bleiben im Eigenthum der an die Juden vermietheten Häuser,- aber die Inden sind im bleibenden Besitz der Miethe und haben die Hä-User im Erbpacht; niemals darf dem jüdisch ewEiiiwohner die Miethe gekündigt werden, sobald er den Mittljziüs' richtig zahlt; memÄs darf der Zins erhöht werden; btt Jude kann nach seines WMü

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