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Jeschurun · 1857-02-01 · Heft 5 (Februar 1857) · p. 247

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 5 (Februar 1857)
Article
Geschichte der Juden
Date
1857-02-01
Page
247 (sequence 19)
Language
German
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Rabbi Josua, ״bei• Maun der goihnen Mitte." 247 ״bath auf den Sabbath sammle, 'כדי שלא ילקוט וכו, denn cs heiße "דכד יום ביומו, jeden Tag das Tägliche, wer den Tag geschaffen, ״hat auch seine Nahrung geschaffen. Daher pflegte N. Eliesar Ha- ״modai zu sagen: Wer für heute zu essen hat und spricht, was ״werde ich morgen essen, dem schlts am Gottvertrauen, denn es ״heißt, damit ich cs erprobe, ob es in meiner Lehre wandeln werde ״oder nicht. R. Josua aber sagte: lernt Einer auch nur zwei ״Halachoth Morgens und zwei Halachvth Abends, und beschäftigt ״sich mit seiner Arbeit den ganzen Tag, so rech nett mail ihn! es ״an als hätte er die ganze Lehre erfüllt,מעלין עליו כאלו קיים ובו." Wer sieht nicht, daß R> Josua hier nur von dem Ausnahmsfalle rede, wo Einer von Nahrungssorgen so in Anspruch genommen ist, daß er den ganzen Tag arbeiten müsse. Wenn ein Solcher dann nur das Thorahlcrnen nicht ganz versäumt, und auch Abends und Morgens einige Halachvth lernt, so hat er allerdings nicht der ganzen Anforderung der Thorah genügt, aber in seiner Lage wird es ihm angerechnet, als hatte er diese Anforderung ganz erfüllt, weil er Alles gethan, was ihm in seiner Lage möglich ist. Daß dies der Sinn dieser ״Sentenz" sei, lehrt ja der ganze Zusammenhang. R. Josua und R. Elieser Hamodai differiren. R. Eliesar Hamodai sieht in dem ״jeden Tag das Tägliche" der Manna-Ordnung zugleich den Wink, daß mau überhaupt nicht von einem Tag auf deil andern sorgen solle, sondern jeden Tag nur das Bedürsniß des Tages zu erarbeiten habe. N. Josua aber erkennt eben darin, daß dies nicht stillschweigend vorausgesetzt, sondern bei dem Manna-Sammeln ausdrücklich angeordnet worden, den Wink, daß man im gewöhnlichen Nahrungswege wohl auch für den liächsten Tag zu arbeiten habe und schließt daran den Satz, daß wenn Einer auch dann nothg edrungen sein Gesetzesstudium auf ein Minimum reduciren müsse, er sich doch keine Vorwürfe zu machen habe, wenn er nur das Mögliche thue- Wie wenig man aus dieser Sentenz auf eine Geringschätzung des Thorahstudiums schließen könnte, selbst wenn wir nicht, wie oben gesehen, die positiven Gegenbeweise aus R. JosnaS Munde in Händen hätten, hätte den Vrs. schon bei geringem Nachdenken ein anderer Thanna lehren müssen. Welcher Thanna ist es doch, aus den selbst in den Zeiten des

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