Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1857)
- Article
- Geschichte der Juden
- Date
- 1857-02-01
- Page
- 235 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Rabbi Josua, ״der Mann der goldnen Mitte. 235 die Gesammtheit nicht bestehen könne — אין גוזרי; גזירה על הצבור א׳א׳ב׳ רוב הצבור יבולי; לעמוד בה —! Ja wohl, sagt das der Vers., und' wir glauben behaupten zu dürfen, daß ihm auch nur dieser einzige Ausspruch des N. Josua vor Augen gelegen, als er die Worte niederschrteb: R. Josua habe bei seinen Gesetzcntschetdungen auf die Lebensumstände gebührende Rücksicht genommen, und daß er sich gar nicht die Mühe genommen, nun auch die Wahrheit und Wirklichkeit dieses Satzes in den zahlreichen von unfern Urkunden überlieferten Gcsehentscheidungcn R. Josua's zu prüfen. Die Stelle ließ sich ja bequem -in einem dem Bilde analogen Sinne fassen, das sich der Vers, von dem N. Josua gemacht! Das ist genug für die Schmetterlingsmanier dieser flatterhaften, ״historisch-kritischen" Forschung. Die bedächtige Prüfung entnüchtert den historischen Pegasus. Die halachischen Folianten bleiben zugcschlagen. Hätte der Vers, seiner Pflicht als kritisch-wissenschaftlicher Historiker genügt, er würde gefnnden haben, daß dieser Satz das nicht sagt, was er in Grund darauf behauptet, und daß nur die unkritische Flüchtigkeit dem R. Josua die Urheberschaft dieses Satzes zuschreiben könne. Der Satz sagt nicht, was der Vers, in ihm gesunden. Nicht für die Gesetz-Entscheidung, für die Gesetzgebung ist hier ein Kanon gegeben. אי; גוזרי; גזירה על הצבור ובו, man beschließt keine neue Bestimmung für die Gesammtheit, wenn nicht die Mehrzahl dabei bestehen kann. Für unsere Religions-Gesetz- Behörden war diese Norm gegeben, vor dem Erlaß einer neuen Vorschrift wohl zu prüfen, ob die Gesammtheit dabei bestehen könne. Denn auch, nachdem die Behörde eine neue Vorschrift erlassen hatte, erwuchs sie erst dann zu Gesetzeskraft, wenn sie auch wirklich von der Mehrzahl der Gesammtheit durch Verwirklichung im Leben angenommen war (siehe Aboda Sara 36. und sonst). Das ist eben himmelweit von der Behauptung des Vcrf. entfernt, daß man auch bei den Gesetzentschcidungen, das ist ja bei der Anwendung des Gesetzes, eine gebührende Rücksicht auf die Lcbensumstände nehmen solle. Hätte daher auch N. Josua diesen Satz ausgestellt, so wäre damit von ihm noch nicht im Entferntesten der angebliche Grundsatz gegeben, daß man auch bei Gesetz entscheid» n gen auf die Lebens umstände Rücksicht zu nehmen habe. Eine umsichtige Prüfung hätte aber den Verf. gelehrt, daß 14