Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1856)
- Article
- Unser Artikel: Die Conferenzen der Grands Rabbins zu Paris
- Date
- 1856-10-01
- Page
- 36 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2932754-2932835-2932837-2940290--01986-2940359- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
36 Unser Artikel: bethetligen haben, und daß die mit der Wahl beauftragten Commissionen nicht im Entferntesten von den Gemeinden gewählt werden, daß somit es schon nach diesen Modalitäten, eine einfache Unwahrheit und Ironie wäre zu sagen, daß in Frankreich die Gemeinden ihre Rabbbinen selbst oder durch von ihnen, par eiles, ernannte Commissionen wählen, während doch Alles durch die Consistorien und die vom Staate bestimmten Notabcln abgemacht wird, ist klar. Wir bemerken nur noch, wie auch schon an sich die hier bestimmten Notables eleotoraux wenig geeignet sind, die jüdischen Gemeinden zu repräsentiren oder auch nur par fiction als mit dem Vertrauen der Gemeinde bekleidete Körperschaft betrachtet zu werden. Offiziere, Advokaten, Munizipalräthe re. verdanken ihre Stellung ganz andern Verdiensten, als diejenigen waren, die sie zur vorzunehmenden Wahl eines Rabbiners besonders qualificirt erscheinen lassen würden, abgesehen davon, daß sie gerade ihre Carviere sehr häufig ganz den jüdisch-religiösen Interessen ihrer Gemetnden entfremdet,?lehnten wir noch hinzu, wie gering die Anzahl solcher ״ausgezeichneten" Mitglieder in den jüdischen Gemeinden ist und daß im übrigen die liste eleotorale an einen so hohen Census geknüpft ist, daß, wie man uns versichert, schon die Fälle ,vorgekommen, daß in einer Gemeinde, für welche ein Rabbiner zu wählen war, nicht ein einziger notable electoral vorhanden gewefett, so glauben wir, berechtigt zu sein, zu sagen, daß selbst nach diesen Bestimmungen von 1844 die Wahlcommissionett nicht nur nicht von den Gemeinden — was ja eine offenbare Unwahrheit ist —sondern nicht einmal aus ihnen gewählt würden. Nicht die Gemeinden, sondern die Consistorien wählten die Wahlcommtssionen, und die Consistorien selbst hatten nicht aus der ganzen Gemeinde, sondern aus einer geringen Anzahl der Mitglieder die Wahl zu treffen. Dies ist aber Alles noch nicht genug. Seit 18 53 sind selbst die Notabe l n, und damit auch der letzte Schein einer Gemeinderepräsentanz bei der Wahl der Gemeinderabbiner beseitigt׳ und die Confistorien für sich allein befugt, direkt die Rabbiner zu ernennen. Das Dekret vom 9, Juli 1853, Art. 2 lautet wörtlich: Les