Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1856-1857)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1856)
- Article
- Unser Artikel: Die Conferenzen der Grands Rabbins zu Paris
- Date
- 1856-10-01
- Page
- 35 (sequence 15)
- Language
- German
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Ueber die ©ouferengcn der Grands Rabbins. 35;:4!i׳ ׳ .; n ■:I f vorli egt, in welchem das consistoire central 3le&)t verlangt, die gmnds rabbins direkt selbst und allein zu ernennen!! Damit Sie jedoch nicht wieder so fein sind von certains savants zu sprechen, für welche 11 est plus aise de faire de la rhetorique ronflante, que des citations textuelles, so mögen hier die belegenden Texte folgen: Vor dem Jahre 1844 wurden die Communal-Rabbtnen zu Folge der Ordonnance vom 20. August 1823, Art. 7, par une eommission locale, nommde par le consistoire, also durch eine vom Conststorium ernannte Commission gewählt. Damals gab es noch zwei grands rabbins beim consistoire central und wurden dieselben nach Art. 14 derselben Ordonnance, ebenfalls ganz ohne Mitwirkung der Gemeinde, auf Vorschlag der Commission und des Central-Consistorinms vom König ernannt. Durch die Ordonnance vom 25. Mai 1844, Tit. II. §. 3. Art. 48 ward die Wahl der Rabbiner einer assemblde de notables designds par le consistoire departemental et choisis de prdfdrence parmi les notables du ressort übertragen, also einer von dem Conststorium zn bestellenden und vorzugsweise aus den Notabeln des betreffenden Kreises auszuwählenden Notabeln -Versammln n g. §. 4, des notables, lehrt uns, was unter diesen Notabeln verstanden ist. In jedem Konsistorial-Bezirke soll ein Wahlkörper von Notabeln bestehen und sollen dazu gehören 1., nach Art. 25, Mitglieder des Konsistoriums, 2., nach Art. 26, Angestellte des öffentlichen Dienstes der Administration, der Gerichte, der Bezirks- und Municipälräthe, Offiziere der Land und Seemacht, Mitglieder der Handelskammern und der Handelsnotabeln, Rabbiner, Profcfforen und endlich die auf der liste electorale und der Jury stehenden Bürger. Nach Art. 27 sollen inzu «och besonders verdiente Bürger auf Vorschlag des Ccntral-Konsistortums und auf Bericht der Departemental-Consistorien und des Präfccten von dem Kultusminister hinzugesügt werden können. Daß schon selbst nach diesen Bestimmungen die Ge- Meinden sich nicht im Geringsten bei der Wahl ihrer Rabbiner zu