Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 12 (September 1856)
- Article
- Über die Verhältnisse der Juden in Rußland
- Date
- 1856-09-01
- Page
- 636 (sequence 5)
- Language
- German
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636 Die Verhältnisse dert derselbe: und die Stelle unter dem Tische, wo ehemals der Großvater betrunken lag, wird noch heute von dessen Enkel eingenommen. — Diejenigen Personen, welche in Städten noch von Alters her Cvnsense zur Schenkwirthschast haben, dürfen sie nicht vererben und müssen eine besondere Abgabe zahlen, welcher der christliche Berufögenosse nicht unterworfen ist. 3) Verbot des Erwerbes von Grundeigenthum. Juden dürfen Güter nur dann erwerben, wenn 25 jüdische Familien aus Kosten des Käufers colonistrt worden sind. Thetlweiser Ankauf von uncultivirtem Boden zur Colonisation ist ihnen nur unter so schwierigen Bedingungen und Formalitäten gestattet, daß Minderbegüterten diese Gunst nur selten zu benutzen möglich ist. Häuser, die massiv gemauert sind, darf ein Jude nicht kaufen. Erwirbt ein Jude ein hölzernes Haus, so muß er an dessen Stelle binnen einer bestimmten Frist ein planmäßiges massives Gebäude aufführen, widrigenfalls das Ganze den Spitälern zufällt. 4) Alle politischen Rechte sind den Juden versagt. Diese wenigen Worte umfassen Alles und bedürfen keiner Erläuterung. Civilrechte haben die Juden nur insofern, als sie nicht durch administrative Reglements darin beschränkt sind. Bet Widersprüchen zwischen einem administrativen Akte und dem Wortlaut des Gesetzes kommt es auf die Auslegung der Behörden an. 5) Erst am 12. September 1853 noch hat der Fürst Statt- ■ Halter im Polizetblatt der Stadt Warschau ein Verbot erlassen, daß keine christliche Amme ein jüdisches Kind stille. Sind dteß negative Vorschriften, Beschränkungen und Ausschließungen, denen der Jude in Polen unterworfen ist: so reihen sich an diesen positive an, welche nicht minder Aufmerksamkeit verdienen. 6) Wir beginnen mit dem seit 1826 eingeführten Zuden-Letbzoll, ״Tagzettel" genannt. Jedes nicht in Warschau wohnhafte Individuum, Kinder an der Mutterbrust nicht ausgenommen, muß, wenn es die Hauptstadt betritt, einen täglichen Zoll von 20 polntschen Groschen pr. Kopf bezahlen. Dazu kommen noch Stempelgebühren von 1? Groschen pr. Zettel und Emolumente für Einnehmer, Polizetcommiffäre, Poltzeidtener re. Diese Abgabe beträgt jähr-