Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1856)
- Article
- Siwan
- Date
- 1856-06-01
- Page
- 479 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Zum Feste unserer Gesetzgebung. 475 das er aus der freien Natur sich aneignet oder mit seinen Kräften schöpferisch erzeugt, den göttlichen Weihestempel des Eigenthumö aufprägt nnd darin sich Rechte und — Pflichten erzeugt; das aber eben so auch in allen neben ihm athmenden Menschen die gleiche Gottesebenbilder zu achten verpflichtet ist, wie es von ihnen als solches geachtet zu werden Berechtigung trägt. Es kennt kein Recht ohne Pflicht und keine Pflicht ohne entsprechendes Recht. Es macht den Menschen zum verantwortlichen Vormund aller sein Eigenthum bildenden Kräfte und Dinge und fordert zuerst: שלא תבא תקלה על ירו, daß weder durch die llebung seiner Kräfte, noch durch die Vernunftlosen Güter seiner Habe irgend etwas geschehe, was das Recht und die Wohlfahrt des Bruderebenbildes verletze. Die Scherbe, die du auf die Straße wirfst, klagt dich nach diesem Gesetze vor Gott an, wenn sie zur Fallgrube des Nächsten geworden, und cs klagt dich das Wort an, das du unbedachtsam hinausstoßest und damit die Ehre und den Frieden oder die Wohlfahrt und Gemüthöreinhcit des Nächsten trübst. Und es macht Wahrheit zum Zwillingsbrnder des Rechts und das Wort zum Bürgen Beider und Gott zum Vertreter des Wortes, zum Zeugen und Richter und Sachwalter der Wahrhaftigkeit und Redlichkeit im Verkehre der Menschen, der den Fluch heftet an jede unrecht erworbene Habe, an jedes gewaltsam vorenthaltene Gut, der zu dem Menschen spricht: nur wenn du redlich und rechtlich bist im Nehmen und Geben, im Wahren und Leisten, nur wenn kein Kummer und kein Seufzer klebt an deinem Wort und deiner That, an deinem Werk und deinem Gut, nur wenn du das Recht und die Wahrheit übst und vollbringst, wie Ich sie dich lehre in all den verschiedenen Beziehungen deines Verkehrs mit dem Menschen, nur dann wandle ich mit dir, nur dann bist du mein, und mein nur ist dann die Gesellschaft, weirn sie nicht zweierlei Recht hat für das Leben der Einzelnen und der Gesummtheit, und dem Gesammtveretn der Kräfte keinen andern Boden unterschiebt, als den, der auch das Einzelstrehen trägt — nur wenn mein, das eine, unwandelbare Recht in gleich unantastbarer Heiligkeit über der Gesammtheit, wie über dem Einzelnen steht, und die Gesammtheit stch nicht als Schöpfer des Rechts, sondern als den unbestechlichen und nnentgcldlichen Handhaber und Vollzieher des Rechts für Alle» und Jede» und gegen Allen und Jeden begreift und be-