Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 7 (April 1856)
- Article
- Aus Holland
- Date
- 1856-04-01
- Page
- 395 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Aus Holland. 595• an Subsidien zu verlangen, n. s.w. Möge man nun nach den vorgelegten Stücken urtheilcn und sich die Folgen der Noth vorstellen, tm Falle die Com- Mission die Unterstützung nicht gewähren würde, oder richte man auf Biltigkeit und auf das selbst von der Regierung berücksichtigte Verhältniß den Blick, — in beiden Fällen könne er sich nicht gegen den Beschluß des Rapports erklären. Ja, er wäre sogar geneigt, eine noch höhere Ziffer zu bewilligen und hätte ein solches Amendement selbst eingereicht, würde dies nicht durch den Zustand der städtischen Kasse unmöglich sein. Es entspann sich nun eine Discussion zwischen mehreren Herren deS Rathes und am Ende nimmt der Vorsitzende das Wort. Wir• theilen seine Rede wörtlich mit: ״Er möchte die Versammlung, ohne das Prinzip behandeln zu wollen, auf einen Umstand von Gewicht, der hier viel entscheiden könne, aufmerksam machen. Artikel 26 des Armengesetzes bestimmt, daß die Verpflegung bedürftiger Wahnsinnigen der bürgerlichen Gemeinde zur Last fällt. Früher sind die in kirchlichen milden Stiftungen Verpflegten, wo sie ihre Pflege in . der betreffenden Kirchengcnoffenschaft erhielten, wenn sie wahnsinnig waren, natürlich und ohne daß der geringste Zweifel dagegen erhoben wurde, auch für Rechnung derselben Kasse der Irren-Stiftung verpflegt worden. Selbst Personen, die zn einer Kirchengcnossenschaft gehörten, ohne in die milde Stiftung ausgenommen zu sein, wurden als Wahnsinnige theils für Rechnung der kirchlichen, theilS der bürgerlichen Gemeinde versorgt. Seit der Einführung des Armengcsetzes berufen die Kirchengenossenschaften sich auf den Artikel 26 des Gesetzes: die bürgerliche Gemeinde muß die Kosten bezahlen; die Verpflegung der Irren ist eine Polizei - Maßregel für eigne Sicherheit. Handelt der Rath nun nicht nach dem Wünsche der Commission, was wird die Folge davon sein? Die Vorschriften der Israeliten zwar machen es für ihre Bekenner, eine eigene Anstalt zn haben, wünschenöwerth, und das ist und wird noch immer von ihnen verlangt; aber Noth kennt kein Gebot, und besteht nur einmal eine vollständige Unmöglichkeit, eine besondere Anstalt für Irren zn bestreiten, dann wird bei gänzlichem Mangel an Mitteln über die religiösen Rücksichten hinweggegangen und die Stiftungen ge- , schlossen werden müssen; cs werden dann auch die Jsr. Irren der Stadtkasse zur Last fallen. Sich auf die Zahl der Leidenden be-