Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 7 (April 1856)
- Article
- Aus Holland
- Date
- 1856-04-01
- Page
- 394 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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394 Corrcspvndcnz. rigkcit in der Vergönmmg einer Erhöhung als Subsidie zur Deckung des Deficits. Die Commission beantragt zwar nicht die Bewilligung des ganzen Betrages der geforderten Summe, doch ist der Unterschied nicht groß und faktisch wird doch ein Deficit gedeckt. — Was endlich seine dritte Schwierigkeit betrifft, sagt der Spr., wenn er im Ganzen das System deö Armengesetzes., das Anschreiben der hohen Negierung und die Circulare der Dep. Staaten in Betracht zieht, die alle zum Zwecke haben, die Subsidien mehr und mehr zu vcrmindern, damit sie nach und nach gänzlich aufhören, so wäre wohl eine Möglichkeit da, daß die Depntirten-Staaten gegen den Rathsbeschluß, welcher die Annahme des endlichen Antrags des Rapporteö zum Inhalte hat, Beschwerden erheben würden. H. W. B. (Wiardi Beckmann) erklärt, daß seine Ansichten von den des vorigen Sprechers verschieden seien. Er bemerkt, daß der Nath hier nicht berufen sei, über das Gesuch der Nied. Jsr. Armencom., sondern über den Rapport der dieses Gesuch betreffenden dazu ernannten Commission zu entscheiden, und daß der Rath, welche Prinzipien auch in der Adresse ausgestellt sein mögen, nicht nöthig habe, sich damit zu beschäftigen, wohl aber mit den Motiven, welche in den Rathsbeschlnß ausgenommen werden müssen, der ja nach den Vorschriften des Gesetzes motivirt werden muß. Er sagt ferner, daß die Einwendungen des H. H-, in sofern sie die Behauptung betrifft, daß das Nied. Jsr. Armcncoll. ein Zweig der städtischen Verwaltung sein sollte und daß, sobald die Einrichtung in Verfall kommen würde, die Jsr. Armen der Stadt zur Last fallen, vielleicht in gewissem Sinne richtig sein mag, doch daß das durch d. Mitglied Bestrittene sicher nicht als Motiv in dem zu fassenden Rathsbcschlusse Vorkommen dürfe n. s. w. Waö das andere Bedenken des H. H. betrifft, daß die Dep. Staaten einen NathGcschluß annehmen oder verwerfen können, der auf Grund deö ArmcngcsetzeS zur Verleihung von Subsidien angenommen wird, so haben die Dep. Staaten hierzu keine Bcfugniß, sondern sind allein nach der Mittheilnng dieses Beschlusses ermächtigt, ihre Anmerkungen darüber zu machen. — Hinsichtlich der Form, wogegen H. H. sich gleichfalls erklärt hat, sagt Spr., daß jede Unterstützung Deckung eines Deficits sei Hätte die wohlthätige Anstalt kein Deficit, würde sie nicht nöthig haben auch nicht berechtigt sein, von der Gemeinde fort-