Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 7 (April 1856)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1856-04-01
- Page
- 379 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2932754-2932821-2932829-2939647--01454-2939712- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nczensirt von Dr. Gugenhcimer. 379 verboten war, lediglich , wie Matmonides in der Einleitung zu sei- Mischna-Commentvr bemerkt, 12m לסימן כרי שיהא נודע als Zeichen dienen sollte, um dem Gcdächtniße zur Beibehaltung jener mündlichen Vorschriften, die in der Schrift nicht wirklich angedeutct waren, zu Hilfe zu kommen. Daß solche Anlehnungen nicht dazu dienen sollten, um das gesetzliche Ansehen einer Vorschrift zu erhalten, erhellt auch daraus, daß in Fällen, in denen eine Schriftstelle nur als אסמכתא diente, deutlich geltend gemacht wurde, daß in einer derartigen Anlehnung der eigentliche Zweck und Sinn der betreffenden Schriftstelle durchaus nicht bestehen kann, sondern daß dieselbe in ihrer wahren Bedeutung einer anderen Gesetzbestimmung als Grundläge dienen muß, wie aus Sucka 28 a, Jama 80 b, Pesachim 96 b, Chagiga 5 a erhellt ן קרא אסמכתא בעלמא אלא קרא למאי אחא es wurde gar nicht für möglich gehalten, daß auch nur ein einziger Buchstabe der Schrift keinen andern Zweck als den einer אסמכתא für eine von Mosche tradirtc Halacha haben sollte, wie aus Nidda 32a klar hervorgeht, wo gefragt wird: ״ מאחר דהלכתא קרא למה ליWenn es eine Halacha ist, wozu bedarf ich dann einer Schriftstelle?" was mit Entschiedenheit zeigt, daß in Bezug auf solche mündlich überlieserte Gesetzbestimmungen, ״von denen im geschriebenen Gotteswort keine Spur zu finden war", an eine Rechtfertigung durch die Schrift gar nicht gedacht wurde. Ferner muß Jedem, dem der Talmud nicht fremd ist, wohl bekannt sein, daß die halachischen Schrifterklärungen der Talmudisten sich nicht bloß ans das bezogen, dessen Verbindlichkeit ihnen bereits scststand, sondern daß sie auch über manches Zweifelhafte durch die am Sinai überlieferten Jnterpretationsrcgeln*) aus der Thora erst das gesetzlich Giltige eruirten, woraus erhellt, daß die Behauptungen, die der Vers, im angeführten *3 Eigenthümlich stricht sich der Vers, über diese Jnterpretationsregeln aus. § 163 sagt er: ״Hillel, der die Sammlung der heiligen Bücher beschließen half (§ 33), brach auch auf dem Gebiete der Schriftauslegung neue, früher nicht gekannte Bahnen. Selbst gewisse Regeln für die Schriftauslegung, ihrer Zahl nach sieben, werden auf ihn zurückgeführt." Der Verf. läßt es also hier noch unentschieden, ob jene Regeln mit Recht aus Hillel zurügeführt(!) werden; § 176 erklärt er sich aber damit einverstanden, da er sie ebenfalls Hillel zuschreibt, indem er sagt: ״Zn Hillels sieben Regeln der Schriftauslegung fügte er (N. Asmael) sechs neue(!) hinzu." Die Beurthetlung dieser Anfstcht halten wir für übersiüsig, da dieselbe erst vor Kurzem in dieser Zeitschrift (S. 166 flg.) ihre vollständige Widerlegung gefunden hat.