Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 7 (April 1856)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1856-04-01
- Page
- 378 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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378 המפתח. Praktische Einleitung u. s. w. von Leopold Löw. dieselbe ne-st den zu den einzelnen Geboten gehörenden Erörterungen und Detailbestimmungen von Gott geoffenbart wurden, diese auf mündlichem Wege tradirten Satzungen also gleichen Ursprung mit dem schriftlichen Gesetze hatten. Allerdings wurden die mündlich überlieferten Vorschriften nicht selten חפת׳ »פחית genannt; dieß geschal) aber, wie Matmonides in seinem Mischnakommentare zu Kelim XVII 12 und Mikwaot VI 7 bemerkt, nur zur theoretischen Unterscheidung von den in der schriftlichen Thora ausdrücklich gegebenen Geboten, ohne daß jene Bezeichnung auf einen geringeren Grad gesetzlicher Giltigkeit und Bedeutung hätte Hinweisen sollen; und es wurden der oben angegebenen Lehre gemäß die einzelnen Bestimmungen der mündlichen Ueberlieferung, ohne Rücksicht darauf ob sie in einer nahen oder entfernten Beziehung zum Wortlaute der Schrift stehen, als nothwendige Bestandtheile der Thora betrachte ,״ .הן והן גופי תורדDiejenigen überlieferten Gesetze, für die sich in der Schrift kaum Anhaltepunkte finden, sind ebenso wie die Vorschrtften, welche eine deutliche Stütze in der Schrift haben, als Bestandtheile der Thora anzusehen" Chagiga 11 b. Demgemäß kann es nicht wie der Verf. meint, die Aufgabe des Midrasch Halacha gewesen sein, die durch mündliche Ueberlieferung geheiligten Gesetze (die Herr Löw Gebräuche nennt), von denen im geschriebenen Gottesworte keine Spur zu finden war, ״durch das Schriftwort zu rechtfertigen". Wer die Thora nicht blos oberflächlich gelesen hat und mit dem Talmud nur einigermaßen vertraut ist, der wird wohl wissen, daß die Anzahl jener mündlich überlieferten Gesetzesbestimmungen ״von denen im geschriebenen Gottesworte keine Spnr zu finden war" verhältißmäßig eine sehr geringe ist. Solche im Schriftworte nicht angedeutete traditionelle Vorschriften aber, welche speziell die Bezeichnung הלכה למשה ממיני erhielten, und, wie aus PeaII6, Edujot VIH? deutlich erhellt, als eine von Mosche empfangene Tradition betrachtet wurden, bedurften keiner Rechtfertigung durch die Schrift. Allerdings wurden zuweilen auch für derartige Halachot Schriftstellen angeführt; in solchen Fällen ward aber, wie aus Berachot 41 b, Erubin 4 b, Pesachim 81 b, Tvsaphot zu Moed katon 3 b hervorgeht, die angeführte Schriftstelle nicht als Beweis., nicht als Rechtfertigung für die betreffende Vorschrift, sondern nur als אסמכתא, als Anlehnung betrachtet, die, da das Ntederschreiben der überlieferten Satzungen