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Jeschurun · 1856-01-01 · Heft 4 (Januar 1856) · p. 231

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1855-1856)
Issue
Heft 4 (Januar 1856)
Article
Ein Wort an Herrn Kirchheim
Date
1856-01-01
Page
231 (sequence 11)
Language
German
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IRI
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231 Ein Wort an Herrn Kirchheirn. ihnen auch vom Sifri und Jeruschalmi widersprochen würde, geschweige hier, wo diese nur keine Belege dafür bieten sollen. Denn der Satz des Thalmud babli:!,בזמן שיש כהן יש משפט בזמן שאין כר אין משפם und der Sah des Sifri: אעפי' שאין בו כהנים ולוים כשר widersprechen sich ja gar nicht, berühren sich ja karcm und können ganz Wohl neben einander bestehen. Jener bestinnut: Die volle justizielle Prärogative, die peinliche Criminaljustiz, ist an die Zeit der Existenz des Tempels gebunden. Dieser lehrt: wo möglich sollen auch Priester und Leviten im Tribunale Sitz und Stimme haben, aber die Gültigkeit des Tribunals ist nicht dadurch bedingt. ׳ Aber meint Herr K., ״zugegeben das Synhedrion wäre vor ״der Zerstörung aus der Tempelhalle in die Chanuth gewandert, ״um die peinliche Justiz aufzuheben, woher weiß der Recensent, daß ״es sich dort, wie zu Jabne, alle frühern Prärogative angemaßt ״und sich für ganz Israel als gesetzgebendes und gesetzentscheidendes ״Tribunal constituirt habe? Welche ״Gesetzauordnungen," die für »ganz Israel Gültigkeit hatten, hat der Ruach Hakadosch dem Re- ״censenten geoffenbart? Denn das von ihm aus Sota erwähnte ״Verbot, den Bräutigam mit Kränzen zu schmücken, datirt vom ״Ende des vespasianischen Krieges und statt Titus muß Quietus ״gelesen werden — was Grätz in Frankels Monatsschrift 1852 S. 394״ bewiesen hat — also sicherlich wurde dies inJabneh beschlossen." Welcher Ruach Hakodesch? Gar kein Ruach Hakodesch, mein Lieber, der einfache Einblick in. die Quellen, und ein ganz klein Bischen ״Einsicht und Vernunft," von denen ja ein kritischer Historiker und sein Anwalt eine so große Dosis besitzen sollen, lehren das zur Genüge. Dieselben Quellen, die uns die Wanderung des Synhedrions in die Chanuth lehre», lehren uns zugleich, daß dies nur eine Folge hinsichtlich der peinlichen Justiz gehabt habe, למאי הלכחא לומר שלא דנו דיני נפשות?- und nicht einmal die ganze Strafgerichtsbarkett wurde dadurch eingebüßt, ausdrücklich werden דיני קנמורת bewahrt. Da ferner im ganzen babylonischen Thalmud nur die peinliche Criminaljustiz an den Tempel gebunden wird, so ergibt sich, ganz ohne Ruach Hakodesch von selbst, daß mit dem Verlassen des Tempels auch nur diese Prärogative eingebüßt worden. Vielmehr müßte, da

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