Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1856)
- Article
- Ein Wort an Herrn Kirchheim
- Date
- 1856-01-01
- Page
- 230 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
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230 Ein Wort an Herrn Kirchhetm. darstellen müssen, da zwischen den beiden Stellen im Jeruschalmi selbst ein chronologischer Widerspruch ist, indem die eine ein Factum in die Zeit des Simeon b. Schetach versetzt, für welches die andere die Zeit des R. Simeon ben Zochai angibt. Wahrhaft consus wird aber dieser kritische Anwalt der Grätz'- schen Geschichte der Juden und sieht nicht, wie er in seinem Eifer den eigenen Clienten schlagt, wenn er nun fortfährt und meint: ״weder im Jeruschalmi noch im Sifrt habe er irgendwo die Ansicht ״bestätigt gefunden, daß die Befugniß zur Ausübung der peinlichen ״Criminaljustiz an den Sih des Shnhcdrions in der Tempelhalle ״gebunden war; der Sifri commentire sogar die Worte des Textes: ״zum Richter," die in Sanh. 52 gedeutet werden בזמן שיש זש משפט", ba|j die Competenz nicht davon abhinge, ob ein Priester in ״seiner Mitte Sitz und Stimme habe" — Ei, du Lieber! Bisher sollten immer Jeruschalmi und namentlich Sifrt die Gewährsmänner für die Dr. Grätz'sche Ansicht gegen den babylonischen Thalmud sein und bezeugen, daß die ganze Competenz des Synhedrions an den Sitz in der Tempelhalle gebunden sei, und nun soll sich aus ihnen nicht einmal Nachweisen lassen, daß die Ausübung der petnlichen Criminaljustiz, diese höchste Synhedralprärogative, von der Existenz des Tempels bedingt sei, vielmehr Sifri noch weiter als der babylonische Thalmud, sogar die Ausübung der Todesstrafe nach Zerstörung deS Tempels erlauben, und deßhalb im Gegensatz zum babylonischen Thalmud statt dessen Lehre: die peinliche Gerichtsbarkeit findet nur zur Zeit der Existenz des priesterlichen Tempels statt, vielmehr die Bestimmung lehren: diese Competenz sei unabhängig von Anwesenheit eines Priesters im Synhedrion! Da hat ja mit einemmal der Herr Anwalt das ganze kritische Gebäude seines Clienten noch entschiedener über den Haufen geworfen, als wir es ander Hand der babylonisch thalmndischen Lehre gethan-! Wir fürchten, die Sportelrcchnung wird schlecht honortrt werden. Was uns betrifft, so finden wir uns gar nicht dadurch beimruhigt, wenn ein im babylonischen Thalmud ausdrücklich ausgesprochener Satz keine Bestätigung im Sifri und Jeruschalmi findet, wir sind gewohnt, die Bestätigung für die Sätze des Sifri und des Jeruschalmi im Babli zu suchen, nicht umgekehrt, und würden sogar die Aussprüche des babylonischen Thalmuds aufrecht halten, wenn