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Jeschurun · 1856-01-01 · Heft 4 (Januar 1856) · p. 229

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1855-1856)
Issue
Heft 4 (Januar 1856)
Article
Ein Wort an Herrn Kirchheim
Date
1856-01-01
Page
229 (sequence 9)
Language
German
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IRI
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Ein Wort an Herrn Kirchhetm. 229 der Zerstörung des Tempels das Synhedrion die Tempelhaste verlassen hatte, um damit der Befugnis! zur Ausübung der Todesstrafe zu entgehen? Nichts leichter als dies für einen kritisch historischen Kritiker! Die ihm unbequeme Boraitha, die die Quelle dieser Kunde ist, erklärt man für apokryph, und die noch unbequemere Erlauterung derselben als eine Privatmeinung, die nicht volle Berücksichtigung verdient. Diese Boraitha ist aber so wenig apokryph und deren Erläuterung so wenig eine nicht zuberücksichtigende Privat- Meinung, daß Beide, Boraitha und Erläuterung Sanhedrin 463. und Sabbath 153 von סתכס adoptirt und zur chronologischen Feststellung gesetzlicher Halachvth gebraucht werden. Beiden wird nirgends widersprochen, beiden steht nichts entgegen als die soi disant kritische ״Einsicht und Vernunft" des Herrn Kirchheim. Denn daß eine Boraitha deswegen apokryph sein müsse, weil ein darin unter Andern: gegebenes Faktum anderweitig Rosch. Hasch. 31 auch in einer agabischen Zusammenstellung vorkommt, ist — lächerlich. Wenn es aber an zwei Stellen in Jerusch. Sanhedrin I. und VII. heißt: 40״ Jahre vor der Zerstörung wurde Israel die Pönaljnstiz genommen," worin Herr K. ein gewaltsames Nehmen erblicken zu müssen glaubt und die Notiz des Verlassens der Tempelhalle verniißt, so war ja das freiwillige Verlassen der Tempelhalle, das freiwillige Aufgeben der Pönaljustiz, jedenfalls in Wirklichkeit ein unfreiwilliges, von der Gewalt der Umstände abgeruugenes, das sehr wohl durch ניטלו״" äusgedrückt werde» kann, und auch ohnehin wurde ja Israel durch den freiwilligen Entschluß des Synhedrions die Pönaljustiz genommen; wie denn ja auch der zweite Satz בימי ר׳שמעון בן יוחי (שמעון בן שטח) ניטלו דיג׳ ממנוח: jedenfalls eine durch die Oberjustizbehörde selbst ausgehende Beschränkung der Civiljusttz durch ניטלו ausdrückt. Aus dem Zusammenhänge und dem Schlußsähe :אמר ר׳ שמעון בן מחי כריך רחמנא דלינא חמס מירון ist nämlich klar, daß hier die Beschränkung des Einzelgerichts besprochen wird, wofür ר׳ש׳ב׳ ׳וחי Gott dankte, daß ihm die Befugniß und somit die Pflicht genommen wäre, als Einzclrichtcr das Recht zu Handhaben. Sollte aber überhaupt die Eine der im Bäbli und Jeruschakmi vorkommenden Boraithoth vor der andern weichen müssen, so hätte sich der historischen Kritik des Herrn K. schon ans dem Grunde vielmehr die Boraitha des Jeruschalmi als von zweifelhafter Authentie

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