Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1856)
- Article
- Ein Wort an Herrn Kirchheim
- Date
- 1856-01-01
- Page
- 228 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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228 Ein Wort an Herrn Kirchheim. für jeden Unbefangenen eben damit der Sifri die Bestimmung, daß die gesetzentscheidende Autorität des Synhedrions auch außerhalb des Tempels und Jerusalems statthabe, und widerlegt daher mit dürren Worten, was Herr Kirchheim soeben aus-dem Sifri hat folgern wollen. Der historisch-kritische Herr Kirchheim erkennt aber hierin das Geständniß, daß der Sifri in der Verlegung des Synhedrions nach Jabneh auch einen ungesetzlichen Uebcrgriff erkannt habe, den er durch diesen Drusch habe vertuschen wollen! Wir sagen gegen eine solche, Schwarz in Weiß und Weiß in Schwarz verkehrende Forschung — gar nichts; merke» uns nur den historisch-kritischen Canon: daß überall, wo im Midrasch der Thora eine besondere Spectalttat ausdrücklich unter den Inbegriff einer gesetzlichen Bestimmung ein gereiht wird, gerade im Gegentheil ein vertuschter ungesetzlicher Uebcrgriff versteckt liege! Sehen wir aber den Sifri im Zusammenhänge, so ist ja ohnehin schon Alles klar. Hier bei der Anfrage, bei der Appellation an den obersten Gerichtshof wird das Erforderniß des Sitzes in der Tempelhalle beseitigt, es wird auch ein Synhedrion außerhalb Jerusalems mit eingeschlossen,לרכות ב״ד שביבנה; bei den tobverschuldendenFolgen derEntscheidung wird aber ein solches Synhedrion ausgeschlossen:על הוראת כ"ר הגדול שבירושלים חייבים מיתה ואין חייבים מיתה על הוראת ב״ה שביבנה ganz übereinstimmend mit den von uns im Thalmud uachgewiesenen Bestimmungen, daß die gesetzentscheindende Synhcdrialautorität nicht an den Sitz der Tempelhalle gebunden war, aber ein Widerspruch gegen die Entscheidung eines außerhalb der Tempelhalle versammelten Synhedrions nicht die Todesstrafe nach sich zog. Ganz so wird dieser Sifri im Jcrnschalmi erläutert: ובאת לרבות בית הין שביבנה ר' ועירא אשר לשאילה (Jerusch. Synhedr. XI 3.) Wenn uns aber Herr Kirchheim unsere Unwissenheit hinsichtlich der ausschließlichen Autorität des Synhedrions in der Tcmpelhalle, die Priester und Leviten vor sein Tribunal zu laden, vorwtrft, so sind wir so unglücklich, auch jetzt noch nicht zu wissen, daß dem Synhedrion diese Befugniß nur so lange zugestanden, als es seinen Sitz in der Tempelhalle gehabt habe, und erwarten demüthigst Belehrnng von Herrn Kirchheim. Wie entgeht aber der kritische Historiker dem Gewicht der im Thalmud gegebenen positiven Kunde , daß bereits vierzig Jahre vor