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Jeschurun · 1855-11-01 · Heft 2 (November 1855) · p. 90

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1855-1856)
Issue
Heft 2 (November 1855)
Article
Geschichte der Juden [Rezension]
Date
1855-11-01
Page
90 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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90 Geschichte der Juden von Dr. H. Grätz. Dritter Artikel. welche man vor der Zerstörung Jerusalems nach einer rabbinischen Anorvnung ln natura nach Jerusalem bringen mußte, כדי לעטר שוקי ירושלם נפיחת, um Jerusalem den Schmuck reicher Fruchtfülle zu verleihen, b) שיתו חוקעין בכל מקום.שיש שט כית דק, daß am Sabbath- Rosch Haschanal) vor jedem Gerichtshöfe Schofar geblasen werde. 6) שיהא לולב ניטל במדינה שבעה זכר למקדש, baß ״zum Andenken an das Tempelleben" der Lulaw während der ganzen siebentägigen Feier genommen werde. 7) שיהא יום הגף בולו אטור, daß jetzt beim Mangel der Omer-Garben-Hebe die neue Frucht erst am 17. Nissan genossen werden dürfe. Nach einer andern Auffassung wäre dies jedoch ursprünglich gesetzliche Bestimmung, die mit dem Untergange des Tempels nur in praktische Anwendung gekommen. 8) שלא יהו עדים הולכיט אלא למקום הועד, die schon im frühern Artikel besprochene Bestimmung, daß die Nemnondszcugen sich nur an den für die Neumondsweihe bestimmten Sitzungsort zu begeben hätten, und endlich 9) אין הנהנים רשאין לעלות לדוכן בסנדליהם, daß die Kohanim nicht mit ihren Sandalen an den Füßen zum Priesterfegen hintreten sollen. Unter diesen neun Einrichtungen sind eigentlich nur drei, Nro. 1, 2, 4, die sich als Aushebung solcher Bestimmungen, welche nach dem Untergange des Tempels bedeutungslos geworden waren, bezeichnen ließen. Höchstens ließe sich auch Nro. 3 dahin zählen und erscheint es doch einigermaßen sonderbar, drei oder höchstens vier Objekte unter neunen als ״die meisten" zu bezeichnen. Beilänsig bemerken wir noch, daß 5 ביעה, b. die aufhebende Anordnung Nr. 4 vom Thalmud als Beweis aufgeführt wird, wie rabbinische Anordnungen selbst bei offenbar weggefallenem Motiv noch so lange in Kraft bleiben, so lange sie nicht durch Beschluß competentcr rabbinischen Gesetzbehörde aufgehoben worden, כל דבר שכמנין צריך מנין אחר להתירו. Wir begegnen hier ferner wieder der exemplificirenden Manier des Verf. Nur die eine Anordnung Nro. 6 ist ובר למקדש; nach dem Verf. behielt er manche religiöse Sitte bei, zum Andenken an das Tempellebcn, wie — u. s. w. Endlich sehen wir auch hier wiederum den Verf. in Widerspruch mit ausdrücklichen Erläuterungen des Talmuds die Angaben des Talmuds ignoriren und dafür erdichtete Motive unterschieben- Sotah 40, a. wird uns als Motiv für die Bestimmung 9, der

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