Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1855)
- Article
- Geschichte der Juden [Rezension]
- Date
- 1855-10-01
- Page
- 62 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2932754-2932821-2932823-2939006--00994-2939098- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
62 Geschichte der Juden von vr. H. Grätz- Kraft und Wirksamkeit — sind uns doch noch Gesetzanordnungen überliefert, die ausdrücklich aus den Zeiten des Krieges mit Vespasian und Titus datiren: בפולמוס של אספסיינום מרו — בפולמוס של טיטום גזרו — (Total) 49, 1. Mischnah)! — und R. I. b. S. hatte nichts anderes zu thun, als das Synhedrivn, nicht aus dem Tempel, sondernaus Jerusalem nach Jabneh zu flüchten. Ja, es ist noch gar nicht einmal entschieden, ob nicht schon vor der Zerstörung des Tempels das Synhedrivn nach Jabneh gewandert war , wie aus Raschi und Tosafoth Sanhedrin 89, a hervorgeht, nach dem eigenen Geständuiß des Vers. S. 485 als historisches Faktum in die Bücher der jüdischen Geschichte übergegangen ist, und ja auch aus der nach Gittin 56, a von R. I. b. S. an Titus gerichteten Bitte: חן לי יבגה וחכמיה , Gewähre mir Jabneh und seine Weisen, deutlich erhellt. Freilich erklärt der Vers, diese Leseart als ein offenbares vgtsqov jrjoVsgot), und die in Abot di R. N. 0.4 enthaltene Fassung als die jedenfalls nrsprünglichere. Allein die höhere Kritik des Verf. ist gewiß die erste, die einer Leseart des Abot. di R.N. vor der in der Gemara recipirten eine größere Authenticität einräumt, wenngleich diese letztere einer vorgefaßten Meinung etwas unbequem ist. Ist nun die Mittheilung der Gemara die richtige — und es ist jedenfalls nichts Entscheidendes dagegen — dann schrumpft die angebliche reforniatorische Größe R. I. b. S's. auf Null zusammen, dann hat derselbe kein anderes Verdienst, als erhalten zu haben, was vollständig schon vor der Zerstörung bestanden. Diesem sei jedoch wie ihm wolle; das steht unerschütterlich fest, höchstens hat R. I. b. S. das Synhedrivn nicht aus dem Tempel, sondern aus Jerusalem nach Jabneh verlegt; — eine Verlegung, die aber gesetzlich keinerlei Schmälerung der Autorität zu bringen hatte. Denn nur zwischen der Tempelhalle, Lischchath-ha-Gazit und allen übrigen Oertlichkeiten, Jerusalem mit inbegriffen, bestand ein Unterschied in der Befugniß. Jerusalem aber hatte vor allen andern Städten hinsichtlich der Synhedrialbef»gniß nicht die geringste Prärogative. Es ist aber auch endlich eine reine Erdichtung des Verf., daß mit dem Zusammentritt des Synhedrivn in Jabneh die Tempel- Prärogative der Synhedrialantorität wiederhergestellt worden sei, oder