Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 11 (August 1855)
- Article
- Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
- Date
- 1855-08-01
- Page
- 593 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2932754-2932807-2932819-2938827--00816-2938898- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Zweiter Artikel. 593 Provinztal-Rabbiner sowie nebst diesem jeden anderen ReligionSlehj rer in der Provinz zuziehen zu können, um über Neligivnöangelegcnj beiten die erforderliche Aufklärung und Begutachtung zu erlangen! Das bauunkundigc Collegium darf zu seinen Sitzungen bau- , verständige Meister und Gesellen hinzuzicben. Wenn cs aber will, j führt es den Bau auf eigene Faust, mag er dann ausfallen wie er ] wolle!!! Während aber somit dieses Statut binsichtlich der zu bestellenden Persönlichkeiten dem religiösen Moment nicht die mindeste Rücksicht zollt, enthält es andrerseits auch nicht eine einzige Anordnung, eine einzige Jnstrnirung, wodurch etwa der Entfaltung des jüdisch-religiösen Gemcindelebens nach seinen drei Seiten der Gottcölehre, des Gottes- 1 dienstcödienstes und der Wohlthätigkeit hin irgendwie Vorschub ge-; leistet würde. Wir würden dieses einem solchen Statut nicht geradezu I zum Vorwurf machen, wenn cs siel׳ überall nur darauf beschränkte, zweckentsprechende Formen fcstzusctzen, innerhalb deren sich die Hand- ׳ habung der religiösen Gemeindeangelegenhciten zu entwickeln hätten, diese religiösen Gemeindcangclcgenheitcn aber an sich den constituirenden ' Grundstatuten einer jeden jüdischen Gemeinde, den religionsgesctzlichen Vorschriften überließen, die ja auch vbnehst! mit normgebender Giltigkeit allein ausreichend dastehcn. Allein mit solch bloß formaler Thätigkeit begnügt sich das Statut keineswegs. Es enthält, wenngleich nur wenige, doch tief in das Wesen einschneidende Bestimmungen, die wir um so mehr beachten müssen, weil sie uns mit einemmale ein Faktum an die Hand geben, das wohl geeignet ist, das Geheimniß zu enthüllen, das allen den bisher besprochenen Abnormitäten dieses religiösen Gcmeindestatntö zu Grunde liegt, durch welches es unS klar werden dürfte, warum diese Verfassung eS so gänzlich unterläßt, auf die jüdisch-religiöse Kenutniß und den jüdisch-religiösen Charakter ihrer Gcmeindebeamteit ein Gewicht zu legen, warum sie die Gemeinde und ihre natürliche» Vertreter als mundtodt und nn- ' mündig in ihren eigenen heiligsten Angelegenheiten bei Seite ge-׳ schoben und dafür durch künstliche Fiktion geschaffene Aeltest^/und :; Kreiövorstehcr bestellt, warum sie das ganze Geschick jüdisch-religiöser י f Gemciudeangelegenheiten RegierungSbeamtcn überantwortet und in letzter Gipfelung Einem Einzigen von diesen wiederunr faft daS religiöse Wohl und Weh des Ganzen in Hände gegeben. vs