Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 11 (August 1855)
- Article
- Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
- Date
- 1855-08-01
- Page
- 592 (sequence 14)
- Language
- German
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592 Jüdische Gemündezu,lande in Kurheffen. kcnntniß und RcligivnStreuc zu verzichte» haben. Wir lassen uns gerne unser Haus von einem gebildeten, ästckhischen Geschmack be-- kündenden Architekten aufführen. Allein — wo keine andere Wahl — vertrauten wir unS doch lieber einem praktisch tüchtigen Baumeister an, der einen soliden Grund zu legen und ein festes, den Wohnzwecken räumlich entsprechendes Hauö j» erbauen versteht, wenn er auch ein BiSche» mit den, Dativ und Accusativ auf gespanntem Fuße lebt und nicht eben viel vou architektonische» Arabesken weiß, als daß wir unser» Hauobau einem Manne in die Hand gebe», der freilich einen zierlichen Brief zu schreiben und eine gcsckmackvolle Ka^ade auf das Papier z» zeichnen versteht, aber bei dem wir Gefahr liefen, auf unfcstem Grunde ein leichtsinnig und zweckwidrig gezimmertes und gerichtetes Gebäude zu erhalten, au welchem auf Koste» unserer Sicherheit und Wohlfahrt der Herr nur die cpbcmcre» Phantasiestücke seiner architektonischen Laune hatte experimentircu wollen. — Welche Sachkunde und Sachachtung, welche religiöse Kcnntniß und religiöse Pflichttreue fordert nun diese Verfassung von de» Männern, denen sie den Bau des religiösen Heils ihrer Gemcinden anvertraut? ״Welche?" Gar keine!! In dem ganzen Statut ist keine Rede davon, daß die nach ihni zu berufenden Aeltesten, KreiS- und Provinzial - Vorsteher auch des Religionswesens kundig und von religiöser Gesinnung erfüllte Männer sein sollen. Wo überall von den Qualificationen der zu Berufenden die Rede ist, da wird nur die Weisung gegeben: aus den ״gebildetsten", ״redlichsten", ״angesehenen" Israeliten die Wahl zu treffen, von Kennt- »iß dcS jüdischen Neligtvnöwescns, von religiösen! Karakrer kein Wort! Wie wäre auch ein Ministerium dcS Innern, dem die so entscheidende Wahl eines Provinzialvorstcherö überlassen ist, im Stande, hinsichtlich der Vertrautheit mit dem, und der Anhänglichkeit an das jüdische Religionöwese» irgend eine richtige Wahl zu treffen! Bildung, bürgerlicher Leumund, sociale Stell!׳ ,׳,:g sind Momente, die Staatsbehörden bcurthcilen können, jüdisch-religiöser Karakter entzieht sich ihrer Erkenutniß. So sehr achtet aber diese Persassung für jüdische Religionsgemeindcn jüdisch religiöse Sachkenntniß gering, daß sie ihren unkundigen Vorsteherämtern die Hinzuzic- Hang von Experten n-icht zur Pflicht macht, sondern ihnen § 34 nur fakultativ die Erlaubniß «rtheilt: zu ihren Sitzungen de»