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Jeschurun · 1855-08-01 · Heft 11 (August 1855) · p. 590

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 11 (August 1855)
Article
Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
Date
1855-08-01
Page
590 (sequence 12)
Language
German
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590 Jüdische Gernetndezustände in Kurhessen. ■ :1 j« setzen, waren sie einmal berufen, eine jüdisch-religiöse Gemeinde- ' j ordnung, eine Ordnung sür die jüdischen N eligion s g em ein den j ihres Landes zu entwerfen — den» erhielten die jüdischen Gemeinden; in Kurl,essen auch erst durch das Gesetz Vom 29. Oktober 1833 j den reinen Charakter von Religionsgemeinden, so hatte doch auch schon die Verordnung vom 30. Dezember 1823 vorzugsweise den religiösen Zweck der jüdischen Gemeinden im Auge, indem sie an der Spitze die Eingangöworie trägt: ״in der Absicht, das Religionswesen, den Schulunterricht, ״die Armenpflege und die Behandlung der übrigen ge- ״mcinhcitlichen Angelegenheiten der jüdische» Glaubens- ״genossen zu verbessern" , und waren ja die ״Gebildeten" überhaupt berufen, über Derbesserung des Kultus, des Religionsunterrichts und des Armenwescns der Israeliten ein Gutachten zu erstatten — hatten sie daher eine Ordnung für die, doch mindestens vorzugsweise, Neligionsgcmeinden der kurhcssischen Inden zu entwerfen, sind es vorzugsweise jüdische Ncligionsangelegenhciten, die durch die von ihnen zu treffenden Anordnungen gehandhabt und verbessert werden sollten, so must sich dies auch : in ihren Anordnungen kund thun, so muß sich erkennen lassen, wie sie diesem ihrem vorzüglichen Zwecke Rechnung getragen, eö muß sich aus diesem Allen erkennen lassen, was ihnen das Religiöse war, was sie zu dessen Verwirklichung und Förderung geschaffen und — eS wird sich vielleicht auf diesem Wege ein Schlüssel zu all dem Näthselhaften finden, das uns bis jetzt wie eine Sphinx aus all diesen Anordnungen entgegenstarrt. Worin wird nun, nicht nur eine jüdische Neligionögcnieindeordnung, sondern eine Rcligionsgemeindeordnnng überhaupt, es zu beurkunden haben, daß ihren Urhebern n it Aufrichtigkeit und Ernst der wesentliche Zweck der von ihnen zu schaffenden Ordnung gegenwärttg gewesen? UnS dünkt, vor Allem in zwei Momenten. In der ernsten Sorge, die religiösen Gcmeindcangclcgenhetten in die Hände der für ihre Verwaltung bcstgceigneten Persönlichkeiten zu bringen und in constituircndcn und instruirenden Bestimmungen für eine möglichst vollkommene Erfüllung der religiösen Gemeindezwecke. Sehen wir uns nach diesen beiden Momenten in der un« serer Betrachtung vorliegenden Ordnung um.

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