Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 11 (August 1855)
- Article
- Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
- Date
- 1855-08-01
- Page
- 588 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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588 Jüdische Gemeindtzustände in Kurhcsien. .׳!׳׳ tirten für sammtliche Vorsteherämter, nebst denjenigen anherordentlichen Mitgliedern, welche das Ministerium des Innern noch dazu aus den wissenschaftlich gebildeten und sonst wohl geeigenschaftesten Israeliten zn berufen für gut niidcn wird." Was uns hier nncbcrum als ganz eigenthümliche Abnormität entgegentritt, ist die Bestellung Eines niederhessischen Vorstehers als Deputirten für sam mtliche Vorsteherämter! Es ist das eine ganz absonderliche Fiktion, in welcher sich diese Verfassung gefällt, daß irgend ein unsichtbarer außerhalb stehender Wille für Jemanden — Gemeinden, Kreise, Provinzen, Collegien — Vertrcter bestellt, die dann in dessen Namen als von ihm gewählt und bestellt zu handeln haben! So lange Jemand dispositionsfähig ist, kann ihn nur derjenige vertreten, den er selber zu seiner Vertretung gewählt hat. Sobald man aber für Jemanden einen Vertreter bestellt, hat man ihn sofort als unmündig und des EuratelS bedürftig erklärt. Nachdem daher diese jüdisch-religiöse Gemeindeverfassung zuerst die Gemeinden unter Curatel gestellt und ihnen in i.em Kreis- Vorsteher einen Kurator ernannt hat, der au ihrer Statt und für sie ihre Vertreter, die Gemcinde-Acltesten, wählt, erklärt sie Zuletzt noch die Provinzialvorsteherämter, die sie doch, wie wir gesehen, in allem Uebrigen mit der höchsten, fast absoluten Machtvollkommenheit bekleidet, für unwürdig und bestellt Einen Deputirten, der sic im Landrnbbinat zu vertreten habe. Sollten die Vorsteherämter im Landrabbinat vertreten sein, so müßte ihre Vertretung nicht nur aus ihnen, sondern auch von ihnen gewählt sein. Der Gipfel aller dieser Absonderlichkeiten ist aber nun, daß die vier Vorsteherämtcr nicht durch vier Deputirten, sondern durch Einen Mann in dem Collegium des Landrabbinats vertreten werden, der somit gesetzlich vier Stimmen in sich vereinigt, und mit dem Gewicht von vier Stimmen gegen viere seiner Einzelansicht eine Geltung verschaffen kann, die keiner individuellen Ansicht gebührt. Denn das Landrabbinat besteht ordmlngsmäsiig nur aus diesem Einen, vier Stimmen wiegenden Vorsteher und den vier Provinzialrabbinen, unter denen der Rabbiner der. Provinz Niederhessen zugleich Landrabbiner ist. Erwägt mau nun, in welche Abhängigkeit die Rabbiner nach dieser Verfassung mit ihrer ganzen Stellung und Existenz von den fast mit absolrücr Machtvollkommenheit ausgerüsteten Vorsteher-