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Jeschurun · 1855-08-01 · Heft 11 (August 1855) · p. 587

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Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 11 (August 1855)
Article
Jüdische Gemeindezustände in Kurhessen
Date
1855-08-01
Page
587 (sequence 9)
Language
German
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Zweiter Artikel. 587 ohne zuvor mit dem Protokoll der Verhandlung eben dem Regicrungs- Mitglied! vorgelegt und mit dessen Visum versehen, also von ihm gebilligt worden zu sein, das bei einem etwaigen Rekurs dagegen in der Negierung darüber zu rcfcrircn haben wird! Wer sieht nicht, daß ein erfolgreicher Rekurs gegen einen VorstandSbcschluß fast zu den Unmöglichkeiten gehören muß! Durch daS Visum bat bereits der Referent den Beschluß, gegen welchen bei ihm — denn seine Ansicht wird im Rathe der Regierung die Ausschlaggebende sein -- Rekurs ergriffen wird, zu dem Scinigen gemacht und er wird wider seine» Willen Richter in eigener Sache. Das ist wieder so ei» Uebclstand, der nicht in den Personen, der in der durchaus fehlerhaften Construktion des Ganzen liegt,? er aber alle diese Formen rein illusorisch macht. Nimmt man noch dazu, daß von den meisten jüdischreligiösen Gegenständen, um die es sich doch im Grunde hier allein handelt, ein solcher Landrscommissar bei dem besten, redlichsten Willen, sich gar kein eigenes Urthcil bilden kann, da ihm alle und jede Kcnntniß der Dinge »nd Verhältnisse abgcht, er vielmehr mit allem Diesen rein den Angaben, Einsichten und Ansichten der Vorsteher überwiesen ist, deren Sitzungen er mit anwohnt und deren Vcrhandlnngcn er vidirt — so ist es evident, daß den Vornahmen und Beschlüsse» der Prov.-Vorstandöämter in den kurhcssischen jüdisch-rcligiöscn Angelegcnbeiten eine absolute Macht inncwobne» muß, welcher gerade durch die, scheinbarzu ihrer Evntrollirung, beliebte Beiordnung eines vidircndcn, und bei der Negierung refcrirendrn Landcscomissärs von vorn herein fast Unantastbarkeit zugcsichert ist. ״Für die Leitung, Verbesserung und Aufsicht des gcsammtcn jüdische» RcligionswcscnS in allen LandeSthcilcn" ordnet § 35 ein Landcsrabbinat an, daS regelmäßig halbjährig zusammcntretcn soll, und dcfinirt § 36 das Ressort desselben dergestalt näher, daß, wir es scheint, diesem LandeSrabbinat insbesondere daS spccifisch ״Religiöse" für die knrbcssische jüdische Gesammthcit zur Oberaufsicht und Oberleituug übertragen sei. Sehen wir auf die Zusammensetzung desselben, so begegnen wir wieder einer eigentümlichen Absonderlichkeit. Das LandeSrabbinat hat zu bestehen aus einem vom Landesherr» zu bestellenden Landrabbiner, den Provinzialrabbinen und Einem Mitglied! des niederhejsischen VorstehcramtS zu Cassel als Depu-

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